Beamtenrecht

Polizeianwärter nach rechtsradikalen Chats entlassen

21. August 2023
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Wer als Polizeibeamter fremdenfeindliche Chat-Nachrichten verbreitet, ist für den Polizeidienst ungeeignet. Das Polizeipräsidium darf die Beamten aus dem Dienst entlassen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Fällen entschieden.

Das war der Fall

Im ersten Fall war der Polizeibeamte seit 2019 im Polizeivollzugsdienst beschäftigt. Im Jahr 2020 hatte er in einer Chatgruppe der Hochschule für Polizei zwei antisemitische Bilder weitergeleitet. Das Polizeipräsidium entließ ihn daraufhin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Im zweiten Fall hatte der Polizeibeamte bereits vor seiner Aufnahme in den Polizeidienst fremdenfeindliche Nachrichten in einer privaten WhatsApp-Gruppe verschickt. Das Polizeipräsidium fand das heraus und verbot dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte. Schließlich entließ es ihn aus dem Beamtenverhältnis.
Beide Beamten legten gegen die Entlassung erfolglos Widerspruch ein und klagten daraufhin vor dem Verwaltungsgericht.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Entlassung in beiden Fällen bestätigt.
Es bestehen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Polizeianwärter. Polizeibeamte müssen sich zur demokratischen Grundordnung bekennen. Aufgrund ihrer besonderen Stellung und Schutzfunktion ist ein besonders hohes Maß an Vertrauen und Achtung zu erwarten.
Die Verbreitung fremdenfeindlicher Nachrichten und Bilder ist mit diesen Anforderungen an den Polizeidienst nicht vereinbar. Die Herabwürdigung von Menschen jüdischen Glaubens und die Verharmlosung des Nationalsozialismus stellen die charakterliche Eignung erheblich in Frage. Das gilt auch dann, wenn es um Nachrichten vor der Aufnahme in den Polizeidienst geht. An seinen menschenverachtenden Aussagen muss der Beamte sich festhalten lassen, auch wenn er sie heute bedauert – so das Gericht.

Praxishinweis

Antisemitische Chatnachrichten waren zuletzt häufiger der Grund für eine Entlassung aus dem Polizeidienst. So hat auch das VG Berlin (Az: 36 K 384-22) kürzlich die Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeidienst aufgrund früherer verfassungsfeindlicher Chatnachrichten bestätigt.

Clara Seckert, Ass. Jur., Mainz.

Quelle

VG Düsseldorf (25.07.2023)
Aktenzeichen 2 K 8330/22 und 2 K 2957/23
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