Polizeiarzt haftet für vergessenen Arm

Darum geht es:
Der Kläger ist Beamter der Bundespolizei. Er erlitt bei einem Motorradunfall Knochenbrüche an beiden Unterarmen. Seine private Unfallversicherung schickte ihm ein Blankoformular mit der Überschrift »Ärztliche Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs«.
Der Polizist leitete das Formular an den Polizeiarzt auf seiner Dienststelle weiter. Der Arzt trug aber nur die Verletzungen des linken Arms ein, so dass die Versicherung für den Schaden am rechten Arm nichts zahlte.
Der Beamte verlangt nun von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für die ihm entgangenen Versicherungsleistungen wegen des Dauerschadens am rechten Arm in Höhe von rund 34.000 Euro.
Das sagt das Gericht
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig gab dem Kläger Recht. Dieser habe einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik, in deren Dienst der Polizeiarzt gestanden habe. Der Arzt habe beim Ausfüllen des Formulars für die private Unfallversicherung im Rahmen seines öffentlichen Amts gehandelt.
Es sei unerheblich, ob der Arzt überhaupt dazu verpflichtet gewesen sei, das Formular auszufüllen. Weil er diese Aufgabe übernommen habe, hätten seine Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß erfolgen müssen.
Der Polizeiarzt habe grundsätzlich gewusst, dass der rechte Arm des Klägers dauerhaft geschädigt gewesen sei. Damit habe er fahrlässig gehandelt, indem er diese Angabe im Formular wegließ.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Bundesrepublik Deutschland Rechtsmittel eingelegt hat.
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Quelle
Aktenzeichen 11 U 85/18
OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 4.3.2020