Einstellung

Privatleben darf bei Einstellung keine Rolle spielen

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Quelle: © Fontanis / Foto Dollar Club

Der Staat darf seine Entscheidung, welchen Kandidaten er als Lehrer einstellt, nicht von dessen Privatleben abhängig machen. So der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Falle eines Religionslehrers in der Türkei. Schnüffeleien in der Privatsphäre eines Bewerbers seien verboten.

Erfolgreiche »Konkurrenzprüfung«, aber keine Einstellung

Abdullah Yilmaz war Religionslehrer. Er nahm an einer »Konkurrenzprüfung« des türkischen Erziehungsministeriums teil, deren erfolgreiches Bestehen die Möglichkeit des Zugangs zu einem Posten als Religionslehrer im Ausland eröffnen sollte.

Er schnitt als zweitbester Absolvent der Prüfung ab, einen der begehrten Posten aber erhielt er nicht.

Das »Geheim-«dossier

Nach Abschluss der »Konkurrenzprüfung« war ein als »geheim« bezeichnetes Dossier über Yilmaz erstellt worden, in dem es unter anderem hieß:

»Abdullah Yilmaz

  • wurde am 19.6.1987 wegen Beschädigung einer Atatürkbüste in Kayseri verhaftet und am 22.6.1987 vom zuständigen Gericht freigelassen;
  • praktiziert bei sich zu Hause Geschlechtertrennung (»haremlik-selamlik«);
  • seine Frau kleidet sich im Alltag gemäß islamischer Bekleidungsvorschrift, trägt aber in der Schule, wo sie tätig ist, eine Perücke (…)«

Das Dossier enthielt auch den Vermerk: »Diese Informationen, die Auskunftscharakter haben, dürfen juristisch nicht als Beweismittel verwendet werden. Wenn man sie verwenden will, müssen sie von den jeweils betroffenen Organen und Einrichtungen dokumentiert werden, ohne dass ihre Herkunft offengelegt wird.«

Am 21. August 2000 erstellte ein Beurteilungsausschuss des Ministeriums eine Liste von 14 Lehrern, die die »Konkurrenzprüfung« erfolgreich absolviert hatten, aber gemäß Artikel 14 der Weisung über Sicherheit und Archive solche Posten nicht einnehmen dürften. Yilmaz war auf dieser Liste.

Der Rechtsweg

Yilmaz beschwerte sich im November 2000 bei der zuständigen Behörde, wobei er unter anderem darauf hinwies, dass der Drittplatzierte einen der in Frage kommenden Posten erhalten hatte, er, Zweitplatzierter, aber nicht. Es wurde ihm alsdann zur Kenntnis gebracht, dass er im Lichte der Kriterien, die die Prüfungsteilnehmer für eine Nominierung für Auslandsposten erfüllen mussten, nicht hatte ernannt werden können.

Am 5. Januar 2001 klagte er dagegen beim Verwaltungsgericht Eskişehir; die Klage wurde abgewiesen.

Im Oktober 2001 legte er dagegen beim Staatsrat Rechtsmittel ein. Im Mai 2005 wurden diese zurückgewiesen. Auch dagegen legte er Rechtsmittel ein, welche der Staatsrat mit Urteil vom 19. Dezember 2005, mitgeteilt am 7. Februar 2006, erneut zurückwies. In beiden Rechtsmittelverfahren hatte sich der Generalanwalt der Auffassung von Yilmaz angeschlossen.

Vor dem EGMR

Am 3. August 2006 erhob Yilmaz Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Mit Urteil vom 4. Juni 2019 gab der EGMR Yilmaz im Wesentlichen Recht:

Das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren (Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) sei durch die überlange Verfahrensdauer von vier Jahren und elf Monaten, davon drei Jahre und sieben Monate vor dem Staatsrat, verletzt.

Das Recht des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sei verletzt. Die Nichteinstellungsentscheidung sei nicht aufgrund von Kompetenz und Fähigkeiten, sondern von Elementen des Privatlebens gefallen. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen die Anforderungen eines öffentlichen Postens die Berücksichtigung von durch eine Sicherheitsüberprüfung erlangten Erkenntnissen erforderlich machen könnten. Doch verstehe der Gerichtshof schwerlich, inwiefern das Tragen des islamischen Kopftuchs durch die Ehefrau des Klägers und die Art und Weise, wie er sich zu Hause benehme – Angelegenheiten, die zur Privatsphäre gehörten – zwingende Interessen des Gemeinwohls oder Notwendigkeiten von Bildung und Erziehung beeinträchtigen könnten.

Einen Schadensersatz in Geld hatte der Kläger nicht beantragt.

Ein zweischneidiges Schwert

Die allegorische Justitia trägt eine Augenbinde; das symbolisiert, dass sie ohne Ansehen der Person urteilt.

Sie trägt auch ein Richtschwert; das symbolisiert, dass sie das Recht mit Macht durchsetzt. Dieses Richtschwert aber ist zweischneidig, was sich an diesem Urteil zeigt: So sehr es zu begrüßen ist, dass das Privatleben respektiert wird: Es ist Staaträson der Türkei Atatürks (den der Kläger, wie es wohl scheint, ja denn auch nicht leiden kann), dass die Schüler im islamischen Religionsunterricht nicht indoktriniert werden. Wenn nun Anhaltspunkte aus dem Privatleben eines Lehramtskandidaten den Verdacht erwecken, er werde genau das tun, warum soll man es dem Staate zumuten, ihn einzustellen?

Private Arbeitgeber betroffen?

Die EMRK hat keine Drittwirkung, bindet von daher also nur die Vertragsstaaten; sie wirkt nicht unmittelbar gegenüber Privatpersonen. Deutsche Gerichte, als Staatsorgane, müssen aber bei der Anwendung deutschen Rechts die EMRK und also auch die EGMR-Urteile berücksichtigen. Die totale Freiheit für Arbeitgeber, einzustellen, wen man will, besteht allerdings auch ohne EMRK schon lange nicht mehr, man denke nur an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Also: »Den nehmen wir nicht, der ist Muslim, der betreibt haremlik-selamlik«, wird auch für private Arbeitgeber zu Schwierigkeiten führen.

Autor:

Torsten Walter, LL.M. (Leicester), DGB Bundesvorstand

Quelle

EGMR (04.06.2019)
Aktenzeichen 36607/06
in der Rechtssache Yilmaz c. Turquie
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