Arbeitsvertrag

Protokoll kann Arbeitsvertrag ändern

19. August 2022
Unterschrift Vertrag Vereinbarung Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Dollarphotoclub_87438799
Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Arbeitsbedingungen lassen sich neu vereinbaren, durch einen neuen Vertrag oder kollektiv durch Tarifverträge. Weniger bekannt ist, dass sogar das gemeinsam unterzeichnete Protokoll einer Betriebsversammlung ausreicht, um einen Arbeitsvertrag zu ändern. Auch dadurch werde die vereinbarte Schriftform gewahrt - so nun das LAG Thüringen.

Das war der Fall

Ein angestellter Tischler fuhr regelmäßig wochenweise auf Montage auf auswärtige Baustellen. Bis März 2005 wurde die Fahrtzeit vom Arbeitgeber zu 100 Prozent vergütet. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine so genannte »doppelte Schriftformklausel«: § 17 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und auch ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis nur schriftlich erfolgen kann.

Aufgrund von Einsparmaßnahmen sollten nach einer Übergangsregelung ab Mai 2006 nur noch 50 Prozent der Fahrtzeiten vergütet werden. Diese Regelung war Gegenstand einer Betriebsversammlung und wurde in einem von Arbeitgeber und Angestelltem unterzeichneten Protokoll der Betriebsversammlung festgehalten.

Für den Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2019 forderte der Tischler sodann die nicht gezahlte Vergütung in Höhe von umgerechnet 4.686,51 Euro brutto. Er ist der Meinung, er habe einer arbeitsvertraglichen Änderung nicht ausdrücklich zugestimmt, die Unterschrift auf dem Protokoll der Betriebsvereinbarung reiche dafür jedenfalls nicht. Das Arbeitsgericht (ArbG) Gera wies die Klage des Tischlers ab.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen bestätigte die Entscheidung des ArbG Gera.

Mit der Unterschrift der Beschäftigten und des Arbeitsgebers unter das Protokoll der Betriebsversammlung haben Arbeitgeber und Beschäftigte eine zuvor bestehende Vereinbarung zur vollständigen Bezahlung der Fahrtzeiten abgeändert. 

Das Protokoll der Betriebsversammlung ist an der maßgeblichen Stelle mit »Neuregelungen zum Arbeitsvertrag ab Mai 2006« überschrieben. Zudem wird in dem maßgeblichen Abschnitt des Protokolls auf die bereits im April 2005 getroffene und seitdem umgesetzte Fahrzeit-Vergütungsregelung Bezug genommen.

Dass der Arbeitgeber damit eine Abänderung des Arbeitsvertrages beabsichtigt, hätte ein objektiver Dritter und damit auch der Tischler erkennen können. Bei der Auslegung der Willenserklärungen des Tischlers ist der sog. objektive Empfängerhorizont heranzuziehen, es ist nicht allein auf den wirklichen Willen der Parteien abzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es auch zulässig, die Vergütung von Fahrtzeiten in abweichender Höhe zur Vergütung sonstiger Arbeitszeiten zu vereinbaren – so das LAG Thüringen weiter.

Keine Rolle hingegen spielt es, dass der Arbeitsvertrag selbst keine Regelung zur Fahrtzeitenvergütung enthielt. Denn es ist den Arbeitsvertragsparteien erlaubt, mündlich oder sogar durch entsprechende Handhabung konkludent ergänzende, die Arbeitnehmer begünstigende Vereinbarungen zur Vergütung zu treffen.

Hinweis für die Praxis

Bei Arbeitsverträgen ist Vorsicht geboten: Änderungen können eben nicht nur durch explizit so bezeichnete Arbeitsverträge erfolgen, sondern auch durch andere schriftliche Vereinbarungen. Hier war es das von Arbeitgeber und Mitarbeitern gemeinsam unterzeichnetes Protokoll einer Betriebsversammlung. Mit den Unterschriften haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vereinbarte Schriftform für Arbeitsvertragsänderungen eingehalten.

© bund-verlag.de (ca)

Quelle

LAG Thüringen (07.06.2022)
Aktenzeichen 1 Sa 43/21
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