Schwerbehinderung

Prozesskostenhilfe für Klage auf Anerkennung

07. Mai 2019
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Gleich die erste Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in Nordrhein-Westfalen erging zugunsten eines Menschen mit Behinderung: Die an einer Sehbehinderung leidende Klägerin kann auch dann Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Blindengeld haben, wenn noch nicht entschieden ist, ob ihr das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis zusteht - so der Verfassungsgerichtshof NRW.

Die Beschwerdeführerin aus Köln leidet an einer hochgradigen Sehbehinderung. Sie hatte beim Landschaftsverband Rheinland einen Antrag auf Blindengeld gestellt, den dieser abgelehnt hatte. Dagegen erhob sie eine Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Köln. Parallel führte sie beim Sozialgericht Köln einen Rechtsstreit gegen das Integrationsamt. Dieses hatte ihr die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" (Blindheit) verweigert.

Das VG Köln hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg abgelehnt. Ebenso hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) die Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung abgelehnt. Beide Gerichte hatten darüber hinaus dazu angestellt, inwieweit es der an einer hochgradigen Sehbehinderung leidenden Beschwerdeführerin zumutbar sei, ihre Rechte ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wahrzunehmen.

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln und OVG NRWE über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen. Der VerfGH ist der Ansicht, dass die Entscheidungen das Recht der Klägerin auf Rechtsschutzgleichheit verletzen.

Die Erwägungen des VG Köln  zu der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage seien nicht mit seiner rechtlichen Würdigung vereinbar, die der Aussetzung des Verfahrens zugrunde gelegen habe. Im übrigen hätten die Gerichte bei ihrer Erwartung, die Klägerin könne ihre Rechte ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wahrzunehmen, die entsprechenden Möglichkeiten der Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt und die konkrete Situation der stark sehbehinderten Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt.

Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht

Parallel zur Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist auch in mehreren Bundesländern eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht oder Staatsgerichtshof des jeweiligen Landes möglich. Das Land Nordrhein-Westfalen hat diesen Rechtsbehelf zum 1. Januar 2019 eingeführt. Jetzt kann sich jeder, der sich durch einen Rechtsakt des Landes oder Urteile eines dortigen Gerichts in seinen Rechten aus der Landesverfassung verletzt sieht, mit einer Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) wenden.

Hier erfahren Sie mehr über die Verfassungsbeschwerde zum VerfGH NRW!

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VerfGH Nordrhein-Westfalen (30.04.2019)
Aktenzeichen VerfGH 2/19.VB-2
VerfGH, Pressemitteilung vom 2.5.2019
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