Weiterbildung

Prüfungsprämie gibt es nur einmal

05. Februar 2021
Geld
Quelle: pixabay

Bei bestimmten beruflichen Weiterbildungen erhalten Arbeitslose eine Prämie von der Arbeitsagentur, wenn sie die Zwischen- und Abschlussprüfung erfolgreich bestehen. Bei einer mehrteiligen Abschlussprüfung besteht der Prämienanspruch aber insgesamt nur einmal - so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Darum geht es

Die arbeitslose Klägerin absolvierte eine berufliche Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Dafür erhielt sie von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen bewilligt. Sie legte die Abschlussprüfung – wie vom Lehrplan vorgesehen – in zwei Teilen erfolgreich ab.

Für das Bestehen zahlte ihr die Arbeitsagentur eine Prämie von 1.500 Euro aus. Die Klägerin beantragte für den ersten Teil zusätzlich die Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung (1.000 Euro). Dies lehnte die Arbeitsagentur ab. Widerspruch und Klage vor dem SG Köln blieben erfolglos.

Das sagt das Gericht

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Für den ersten Prüfungsteil einer zweigeteilten Abschlussprüfung bestehe kein Prämienanspruch wegen des erfolgreichen Bestehens einer Zwischenprüfung, entschieden die Richter in Essen.

Der Anspruch auf die Prämien bestimmt sich nach § 131a SGB III (Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung). Danach können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, eine Prämie erhalten.

Voraussetzungen

- die Ausbildungsdauer muss nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften mindestens zwei Jahren betragen.
- die Teilnehmer erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginnt:

    1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro
    2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.


Das Landessozialgericht (LSG) entschied, die Klägwrin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht, denn sie habe keine in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung bestanden.

Zwar habe der 1. Teil der Abschlussprüfung während ihrer Weiterbildung stattgefunden, sei jedoch Bestandteil der Abschlussprüfung, die lediglich in zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Zwischenprüfung entfallen sei.

Die Vorschrift in § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III lasse sich nicht so auslegen, dass sie einen Prämienanspruch für den 1. Teil einer mehrteiligen Abschlussprüfung erfasse. Ein Teil einer Abschlussprüfung könne schon vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein.

Zudem sei die Interessenlage nicht vergleichbar. Die Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen diene der Motivation, die Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen. Im Fall der Klägerin habe es einer solchen nicht bedurft, da zwischen dem 1. Teil und dem Beginn des 2. Teils der Abschlussprüfung nur knapp zwei Monate gelegen hätten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Nordrhein-Westfalen (23.11.2020)
Aktenzeichen L 20 AL 53/19
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemiteilung vom 5.2.2021
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