Rauchen im Betrieb

Im Grundgesetz (GG) ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit eines jeden Menschen geregelt (Art. 2 Abs. 1 GG). Darunter fällt auch das Rauchen legaler Tabakwaren. Rauchende Beschäftigte können sich darauf auch im Betrieb berufen. Allerdings nur, solange sie damit nicht die Rechte anderer verletzen.
Dazu zählt z. B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das auch in Art. 2 GG geregelt ist. Dieses Recht der nichtrauchenden Menschen im Betrieb wird konkretisiert durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB), die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und besonders durch den Nichtraucherschutz in § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Weiterhin können unterschiedliche Gesetze der einzelnen Bundesländer von Bedeutung sein. Das gilt insbesondere für Betriebe mit (rauchendem) Publikumsverkehr.
Mitbestimmung des Betriebsrats
In Betrieben ohne Betriebsrat könnte der Arbeitgeber im Zuge seines Direktionsrechts (nach § 106 GewO) das Rauchen am Arbeitsplatz nach billigem Ermessen verbieten. Ein uneingeschränktes Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände einschließlich der Freiflächen gilt in der Regel als unverhältnismäßig und daher unzulässig. Denn auf den Freiflächen lässt sich der Nichtraucherschutz nur schwer begründen. Gerichte haben zudem entschieden, dass Raucherplätze für die Raucher zumutbar sein müssen. Zusätzlich muss jede Stigmatisierung von Rauchern unterbleiben.
Wie die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Rauchen aussieht und mehr zu den Fragen, wo im Betrieb geraucht werden darf, ob sich Beschäftigte zum Rauchen ausstempeln müssen und wie es mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz aussieht, lesen Sie in der November-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.
Außerdem in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 11/2020:
- Arbeitshilfe: Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zum Rauchen
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