Raucherpause eines Schülers ist nicht versichert

Darum geht es
Der volljährige Kläger hielt sich am 18.1.2018 in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im schulnahen Stadtpark auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Das sag das Gericht
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt, das, anders als das Sozialgericht, die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen hatte. Der Aufenthalt im Stadtpark stand nicht unter Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule war auf das Schulgelände beschränkt. Er endete ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark kann nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.
Hinweis für die Praxis
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im siebten Buch Soziagesetzbuch (SGB VII) geregelt.
Wer in bestimmten Lagenskraft Gesetzes versichert ist, bestimmt § 2 SGB VII. Zu den kraft Gesetzes Versicherten zählen neben Beschäftigten auch Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII). Zu den versicherten Situationen gehören Zigarettenpausen allerdings nicht.
Der Unfallversicherungsschutz besteht auch für Auszubildende, einmal in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte im Ausbildungsbetriebe (§ 2 Nr. 1 SGB VII), in Schulungen und beruflichen Lehreinrichtungen (§ 2 Nr. 2 SGB VII) und beim Besuch berufsbildender Schulen § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII). Es ist davon auszugehen, dass Zigarettenpausen außerhalb der Schulungseinrichtungen oder außerhalb des Ausbildungsbetriebs ebenfalls nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.
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Quelle
Aktenzeichen B2 U 20/20 R
BSG, Pressemitteilung vom 25.6.2022 - B2 U 20/20 R