Rechte Gesinnung passt nicht zum Beamtenverhältnis

Das war der Fall
Geklagt hatte ein Polizeianwärter, um das Land Hessen zu verpflichten, ihn zum Beamten auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst zu ernennen. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 hatte dies die Polizeiakademie Hessen abgelehnt mit Verweis auf erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Hintergrund: Eine Beteiligung des Klägers an einer Chat-Gruppe von Polizeianwärtern, in der Bilder und Dateien mit rassistischem und menschenverachtendem Inhalt versendet worden waren.
Das sagt das Gericht
Das VG Gießen hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe durch das unkommentiert eingestellte Bild – eine stilisierte Zielscheibe mit einer bärtigen männlichen Person und dem Slogan »Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt« plus Logo eines Waffenherstellers – und seine Teilnahme an dem Gruppenchat ohne sich von den Inhalten zu distanzieren berechtigte Zweifel dafür gesetzt, dass er seinen Dienst unvoreingenommen und ohne Ansehen der Person verrichten würde.
Die Versuche des Klägers, das Bild in der mündlichen Verhandlung anders zu interpretieren, scheiterten. Er habe unter anderem die kriminellen Machenschaften des Waffenherstellers und dessen Waffengeschäfte mit südamerikanischen Diktaturen kritisieren wollen.
Dies hat das VG Gießen nicht gelten lassen und das Bild und den Chatverlauf als fremdenfeindlich eingestuft. Die hessische Landespolizei dürfe nicht den Eindruck erwecken, in ihren Reihen eine fremdenfeindliche und menschenverachtende Gesinnung zu dulden. Im Verhalten des Klägers sieht es einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Treuepflicht. Ein Polizeibeamter muss es im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft vermeiden, dass er durch sein außerdienstliches Verhalten den Anschein erweckt, sich mit fremdenfeindlichen Gedankengut zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragt werden.
Das muss der Personalrat wissen
Das Urteil zeigt zum wiederholten Male, dass es Beamt:innen mit ihrer Treuepflicht ernst nehmen sollten: denn diese ist keine leere Worthülse, sondern ein Grundprinzip, dass über dem Beamtenverhältnis thront, und das Ausdruck der rechtsstaatlichen Grundeinstellung und der Bindung der Staatsdiener an ihren Staat ist. Daher sollte bei Einstellungen diese Treuepflicht auch ein entsprechender Stellenwert zukommen, um das Vertrauen der Bürger:innen in den Staat und den Rechtsstaat aufrecht zu erhalten.
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Quelle
Aktenzeichen 5 K 509/20.GI