Treuepflicht

Kein Platz für rechten Beamten

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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Beamte dürfen politisch sein und die aktuelle Politik kritisieren. Sie dürfen dabei aber nicht die Treuepflicht gegenüber dem Staat, für den sie eintreten, außer Acht lassen. Wer sich auf rechtsradikalen Demonstrationen blicken lässt, erfülle diese Treuepflicht nicht, bestätigt das VG Wiesbaden.

Nach der Teilnahme an meherern Demonstrationen mder rechten Szene gegen Asylpolitik und einem Geburtstagsgruß in sozielen Netzwerken am 20. April, der als Posting zum Geburtstag von Adolf Hitler zu interpretieren ist, war der Beamtenanwärter zunächst freigsestellt worden, später wurde das Beamtenverhältnis auf Probe beendet. 

Das VG Wiesbaden hat die Auffassung des Dienstherrn bestätigt: Voraussetzung für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei die Nichtbewährung in der Probezeit. Der Antragsteller habe sich wegen seiner Teilnahme an NPD-nahen Demonstrationen sowie seiner Äußerungen in den sozialen Medien nicht bewährt, da er wegen Verletzung seiner politischen Treuepflichten als im beamtenrechtlichen Sinne ungeeignet zu betrachten sei. 

Kein Herz für rechte Beamte

Politische Treuepflicht meine, Bereitschaft zu zeigen, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies stelle ausdrücklich keine Verpflichtung dar, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Auch Beamte dürfen Politik kritisieren, stellt das Gericht klar. Unverzichtbar sei aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahe, sie als schützenswert anerkenne und aktiv für sie eintrete. Die politische Treuepflicht verlange vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die diesen Staat nicht anerkennen, ihn diffamieren und teils sogar bekämpfen. 

Demonstrationen und Postings rechtfertigen Rauswurf

Die Teilnahme an den rechten Demonstrationen und die Postings gingen über seine grundgesetzlich geschützten Rechte hinaus. Zwar stünden dem Antragsteller Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, zu, so das VG. Diese Grundrechte unterlägen jedoch auch Einschränkungen, etwa durch die beamtenrechtliche Treuepflicht, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG herleite.

© bund-verlag.de (mst) 

Quelle

Verwaltungsgericht Wiesbaden (23.07.2018)
Aktenzeichen 3 L 5382/17.WI
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