Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter Entfristung

Darum geht es
Die Beamtin war an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W 2-Professur für Didaktik der Geografie. Ihr Beamtenverhältnis auf Zeit war für fünf Jahre befristet. Das Brandenburger Landesrecht sieht für Professoren vor, dass es keiner erneuten Ausschreibung und keines Berufungsverfahrens bedarf, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll.
Die Professorin beantragte ca. ein halbes Jahr vor Fristende die "Entfristung" ihrer Stelle. Diese kam nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium.
Die Professorin strengte ein verwaltungsgerichtliche Anschließend klagte sie auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land. Damit hatte sie beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg.
Die Professorin klagte vor dem Verwaltungsgericht. Ihr Anträge im Eilverfahren blieben aber noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos.
Sie verlangte im Hauptsacheverfahren, ihr die Professur, die sie innehatte, unbefristet zu übertragen und sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen.
Hilfsweise sollte das Gericht feststellen, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt hätte. Auch hiermit ist die Klägerin in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen (zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, 22.2.2021 - OVG 4 B 1/20).
Das sagt das Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat es die Revision zurückgewiesen.
Zwar sei die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, weil die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt habe.
Allerdings besteht für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse.
Dieses folgt aus dem Rehabilitierungsinteresse der Klägerin, da mit der "Nichtentfristung" gegenwärtig noch eine Beeinträchtigung ihres beruflichen Fortkommens verbunden sei.
Ob es rechtswidrig war, dass die Universität die "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit abgelehnt hat, konnte das BVerwG anhand der Feststellungen im Berufungsurteil nicht klären. Deshalb hat das BVerwG die Sache insoweit an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
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Quelle
Aktenzeichen 2 C 9.22
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 69/2023 vom 14.09.2023