Mitbestimmung

Reicht eine Zustimmungsverweigerung per E-Mail aus?

19. Oktober 2020
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Quelle: © funkyfrogstock / Foto Dollar Club

Der Personalrat muss in Mitbestimmungs­angelegen­heiten die Verweigerung einer Zustimmung und die Begründung dafür schriftlich erklären (§ 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG). Ob das auch per E-Mail möglich ist, hat nun das BVerwG entschieden.

Der Vorsitzende des Personalrats hatte die Dienststellenleitung mit einer von seinem dienstlichen Account versandten E-Mail über die Zustimmungs­verweigerung des Personalrats informiert. Die E-Mail schloss mit einer Grußformel, der Namenswiedergabe des Vorsitzenden und der Bezeichnung »Personalrats­vorsitzender«. Als Anhang war der E-Mail eine Word-Datei beigefügt, welche die Begründung für die Zustimmungs­verweigerung enthielt, aber weder mit einer Unterschrift noch einer Namens­wiedergabe des Vorsitzenden endete. Die Dienststellen­leitung sah diese Form nicht als eine wirksam erklärte Verweigerung an und vollzog die entsprechende Maßnahme.

Das sagt das Gericht

Der Personalrat klagte dagegen und hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Das BVerwG verwies in seiner Entscheidung auf die »dynamische Interpretation« des Merkmals »schriftlich« in § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG. Es genüge bereits dem Schriftform­erfordernis, wenn der Vorsitzende in einer »namentlich gekennzeichneten« E-Mail die Zustimmungs­verweigerung übermittelt und die Gründe dafür in einer angehängten Word-Datei enthalten sind. Die Zustimmungsverweigerungsbegründung des Personalrats war also rechtswirksam und die Dienststelle hätte das Einigungs­verfahren einleiten müssen, anstatt die Maßnahme zu vollziehen.

In zahlreichen Gesetzen – und auch mehrfach im BPersVG – findet sich die Formulierung, dass Erklärungen schriftlich erfolgen müssen. Dies gilt beispielsweise bei der Zustimmung zu einem Wahlvorschlag (§ 9 Abs. 2 WO BPersVG) oder für die Mitteilung eines Mitglieds der JAV über seinen Weiterbeschäftigungs­wunsch (§ 9 Abs. 1 BPersVG). In diesen beiden Fällen hatte das BVerwG entschieden, dass in dem jeweiligen Gesetzes­zusammenhang die Erklärung eigenhändig unterschrieben und im Original dem Wahlvorstand bzw. der Dienststelle zugehen muss (BVerwG 18.08.2010 – 6 P 15.09; BVerwG 11.03.2014 – 6 P 5.13). Dies entsprach jeweils den traditionellen Anforderungen an eine schriftliche Erklärung, streng nach § 126 BGB. Dennoch gab es bereits vor diesen Entscheidungen eine kontinuierliche Entwicklung: Telegramm, Fax, Computerfax, eingescannte Unterschrift wurden im Lauf der Zeit alle als »schriftlich« anerkannt. Das BVerwG hatte bereits 2016 entschieden, dass die Schriftform des § 69 Abs. 2 S. 5 BVerwG erfüllt ist, wenn die Zustimmungs­verweigerung mit der eigenhändigen Unterschrift der oder des Vorsitzenden eingescannt und der Dienststellen­leitung als PDF im Anhang einer E-Mail übersandt wird ( BVerwG 15.12.2010 – 5 P 9/15).

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

In der praktischen Personalratsarbeit kann eine Zustimmungs­verweigerung auch per Mail von einem namentlich gekennzeichneten Account der oder des Personalrats­vorsitzenden mitgeteilt werden. Die Mail sollte mit dem Zusatz »X.Y., Personalratsvorsitzender« abschließen. Beigefügt werden kann ein Word-Dokument mit der Begründung. Allerdings bezieht sich die Entscheidung des BVerwG ausschließlich auf § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf andere gesetzliche Forderungen nach »Schriftlichkeit« in anderen Rechts­grundlagen ist nicht ohne weiteres möglich und sollte sicherheitshalber vermieden werden.

Wolfgang Daniels, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, dka Rechtsanwälte, Berlin.

(ct)

Quelle

BVerwG (15.05.2020)
Aktenzeichen 5 P 9/19
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