Kündigung

Religiöse Überzeugung für Chefarzt-Posten unerheblich

13. September 2018 Kündigung, Religion, Kirche
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Der kirchliche Träger eines Krankenhauses muss bei einer Kündigung eines Chefarztes berücksichtigen, dass diese diskriminierend sein kann, wenn sie wegen einer erneuten Eheschließung ergeht. Das hat der EuGH entschieden.

Im Fall, der seit 2009 die deutschen Gerichte beschäftigt, geht es um den Rauswurf eines bei einem kirchlichen Träger angestellten katholischen Chefarztes. Dieser hatte erneut geheiratet und war daraufhin gekündigt worden. Vor verschiedenen Instanzen bis hin zum BAG war er auch zunächst erfolgreich.

Dabei wollte es der katholische Arbeitgeber nicht belassen und legte Verfassungsbeschwerde ein: Die Gerichte hätten die kirchliche Autonomie und den Prüfungsmaßstab der Kirchen verkannt. Zurecht, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Das BAG legte die Sache daraufhin dem Europäischen Gerichtshof vor mit der Frage, ob die Kirche selbst verbindlich bestimmen kann, welche Anforderungen an loyales und aufrichtiges Verhalten von im Kirchendienst beschäftigten Arbeitnehmern zu verlangen seien.

Gerichtliche Überprüfung zulässig

Der EuGH hat klargestellt, dass die kirchlichen Organisationsstrukturen und Vorgaben für Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung - in diesem Fall eines Krankenhauses - Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sind. Bei dieser Kontrolle müsse das nationale Gericht sicherstellen, dass die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des zugrundeliegenden - kirchlichen oder sonstigem weltanschaulichen - Ethos ist.

Religiöse Überzeugung unerheblich

Das BAG muss daher prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der EuGH stellt allerdings klar, dass er diese Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht. Für einen Chefarzt, dessen Aufgabe die Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus und die Leitung der Abteilung Innere Medizin sei, stelle die Religion und das Religionsverständnis des kirchlichen Arbeitgebers - etwa bezogen auf die Ehe - keine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben als Chefarzt dar. Diese Einschätzung werde noch dadurch erhärtet, dass ähnliche Stellen Beschäftigten anvertraut wurden, die nicht katholischer Konfession sind und folglich nicht derselben Anforderung unterworden waren, sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos zu verhalten.

Das BAG müsse nun prüfen, ob in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung seines Ethos oder des Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist.

Verbrieftes Grundrecht

Wichtiger Hinweis seitens des EuGH: Aufgrund des per Grundrecht geregeltem Verbots jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung hat jeder Unionsbürger auch das Recht, dieses Grundrecht gerichtlich geltend zu machen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

EuGH (11.09.2018)
Aktenzeichen C‑68/17
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