Lehrerbeförderung

Rheinland-Pfalz sollte genauer hinschauen

14. Februar 2018 Beförderung, Dienstherr
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Quelle: © Alexander Raths / Foto Dollar Club

Wie könnte eine landesweit einheitliche Lehrer-Beurteilung für Beförderungen aussehen? Diese Frage hat sich das OVG Rheinland-Pfalz nach der Klage eines Lehrers gestellt, dessen sehr gute Beurteilung das Land als Dienstherr nach einem Unterrichtsbesuch zweier Schulaufsichtsbeamter aufgehoben hatte. 

Anders als in anderen Bundesländern hat Rheinland-Pfalz kein einheitliches Beurteilungssystem für Lehrer, die befördert werden sollen. In der Folge hat die Schulaufsicht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Häufung von sehr guten Beurteilungen sowie darauf begründete Beförderungen an bestimmten Schulen festgestellt. Um dieser Praxis gegenzusteuern, führt die ADD Überprüfungen dieser Zeugnisse für Lehrer durch. Im vorliegenden Fall hat die ADD nach einem Unterrichtsbesuch im Juni 2015 die dienstliche Beurteilung des Klägers vom November 2014 aufgehoben.

Überprüfung ja, Aufhebung nein

Das OVG hat der Klage wie schon das VG stattgegeben. Zwar sei das beklagte Land als Dienstherr grundsätzlich berechtigt, die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen und wenn nötig aufzuheben. Vor allem, wenn wie im aktuellen Fall die Beurteilungen offensichtlich nicht nach einheitlichen Bewertungs­maßstäben erstellt worden seien. Die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers durfte aber nicht ausschließlich auf den Unterrichtsbesuch und die folgende Bewertung gestützt werden. Denn der Besuch durch die Schulaufsicht habe nach Ablauf des Beurteilungszeitraums stattgefunden. Außerhalb des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungen dürfte die Behörde nicht berücksichtigen. 

Einheitliches Verfahren würde helfen

Das OVG regt wegen der Unklarheiten und Unregelmäßigkeiten bei den Lehrer-Beurteilungen an, einheitliche Bewertungsverfahren einzuführen, die eingreifen, bevor die Beurteilungen erstellt werden. Hierfür weist das Gericht auf andere Verwaltungsbereiche hin, in denen etwa durch die Vorgabe von begrenzenden Richtwerten für Spitzennoten oder durch regelmäßige Beurteilerkonferenzen und die Möglichkeit der Mitwirkung der nächsthöheren Dienstvorgesetzten als Zweitbeurteiler gleichmäßige Beurteilungsmaßstäbe gelten. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Rheinland-Pfalz (28.11.2017)
Aktenzeichen 2 A 10761/17.OVG
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