Kündigungsschutz

Elektronische Beschlussfassung und Wahlen gefordert

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Quelle: © yvonneweis / Foto Dollar Club

Wie berichtet, hat die Bundesregierung einen zweiten Lockdown ab dem 16.12.2020 angeordnet. Unser Experte Prof. Franz-Josef Düwell fordert, dass der Gesetzgeber jetzt auch regeln muss, wie Beschlussfassungen und die Wahlen von Betriebsrat und SBV auf elektronischem Wege rechtssicher stattfinden können.

Zitat aus der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 13.12.2020:

»8. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können

(Hier finden Sie die Beschlüsse im vollen Wortlaut)

Zu den Beschlüssen der Bundesregierung sagt Prof. Franz-Josef Düwell, Experte für Schwerbehindertenrecht:

»Bei dieser Beschlusslage stellt sich für die geschlossenen Betriebe und Dienststellen die Frage: Wie kann eine SBV mit dem Betriebsrat, dem Personalrat, der Inklusionsbeauftragten und der Arbeitgeberin kommunizieren? Es fehlt eine gesetzliche Regelung, wie sie in § 129 BetrVG für den Betriebsrat und im dem BPersVG sowie den Landespersonalvertretungsgesetzen für den Personalrat festgelegt ist.

Mit dem Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) vom 03.12.2020 (BGBl I 2020, 2691) ist am 10.12.2020 die begrenzte Laufdauer des § 129 BetrVG bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängert worden.

§ 129 Abs. 3 BetrVG lässt auch die audio-visuelle Abhaltung von Betriebsversammlungen im Sinne von § 42 BetrVG zu. § 178 Abs. 6 Satz 2 SGB IX erlaubt der SBV die entsprechende Anwendung des § 42 BetrVG. Deshalb darf auch die SBV eine Versammlung der schwerbehinderten Beschäftigten telefonisch oder per Video durchführen. Allerdings fehlt eine Norm, die Beschlussfassungen oder Wahlen auf elektronischem Weg zulässt. Deshalb sind audio-visuelle Wahlversammlungen unzulässig. Hier muss der Gesetzgeber für Pandemiezeiten eine Ausnahme zulassen. Das sollten die Vertrauenspersonen dem BMAS klarmachen.«

Lesetipps:

Im Informationsdienst »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« finden Sie viele hilfreiche Tipps zum Umgang mit der Corona-Pandemie. Hier eine kleine Auswahl:

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