Schwerbehindertenrecht

SBV und Datenschutz

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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirft auch für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) Fragen auf. Etwa wie jetzt mit sensiblen Gesundheitsdaten im BEM umzugehen ist. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 4/2019 erklärt Professor Franz-Josef Düwell, warum der SBV immer noch alle nötigen Informationen für ihre Arbeit zustehen.

Welches Datenschutzrecht für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) gilt, hängt davon ab, ob sie in einem Betrieb, einer Dienststelle oder in einer kirchlichen Einrichtung amtiert.

Seit dem 25.5.2018 gilt in Deutschland die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar. Die Verordnung hat Vorrang vor dem nationalen Recht, wird aber vom neu gefassten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) und den Datenschutzgesetzen der Länder ergänzt. Für den Bereich ihrer Selbstverwaltung haben auch die katholische und evangelische Kirche in Deutschland eigene Datenschutzgesetze.

Auch unter dem neuen Datenschutzrecht kann die SBV uneingeschränkt die Informationen und Auskünfte verlangen, die ihr nach dem SGB IX für ihre Aufgaben zustehen. Ebenso hat die SBV das Recht, die Daten von Beschäftigten mit deren Einwilligung zu verarbeiten und zu speichern.

In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« erläutert Datenschutz- und Arbeitsrechtsexperte Professor Franz Josef Düwell, was das neue Recht für die Arbeit der SBV bedeutet.

Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« lesen Sie:

  • welche Datenschutzvorschriften die SBV für ihre Arbeit kennen muss
  • was Gesundheitsdaten sind und was für ihren Schutz gilt
  • was die SBV beachten muss, wenn sie jetzt für ihre Arbeit personenbezogene Daten von Beschäftigten erhebt (Checkliste zu § 26 BDSG-neu)

Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Neue Regeln für den Grad der Behinderung? – die Versorgungsmedizin-Verordnung wird überarbeitet.
  • Schwerbehindertenvertretung in kirchlichen Einrichtungen – ist das SGB IX dort anwendbar?
  • Recht auf Gleichbehandlung – was der Arbeitgeber gegen Diskriminierungen tun muss.
  • Rechtsprechung: Betriebliches Eingliederungsmanagement – Der Arbeitgeber muss die Reha-Träger einbeziehen!

Jetzt zwei Ausgaben »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« gratis testen!

 

© bund-verlag.de (ck)                                       

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