Sabbaticals

Zeit für die Weiterbildung - und mehr

22. Dezember 2020 Sabbatical, Sabbatjahr, Auszeit,
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Was sind Sabbaticals und in welcher Form sind sie in der Arbeitswelt verbreitet? Lebensentwürfe und Zeitwünsche der Beschäftigten fächern sich auf und sind vielfältiger geworden. Die Auszeiten vom Job werden immer öfter auch für die berufliche Weiterbildung genutzt. Ein Beitrag in »Gute Arbeit« 12/2020 zeigt auf, wie Sabbaticals zugunsten der Beschäftigten geregelt werden können.

Kindererziehung, Weiterbildung, Reisen, dafür mitten im Erwerbsleben Freiraum schaffen: Die Flexibilisierung von Arbeitszeiten im Sinne der Beschäftigten ist nicht nur in Bezug auf die Dauer und die Lage notwendig. Auch die Verteilung der Arbeitszeit im Erwerbs- und Jahresverlauf gerät in den Fokus. Ein Instrument dafür sind (Kurzzeit‑)Sabbaticals: Auszeiten zwischen vier Wochen bis zu mehreren Monaten.

Spielraum durch Kurzzeit-Sabbaticals

Hierzulande besteht darauf bisher kein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch für abhängig Beschäftigte – von wenigen Ausnahmen für die Sorgearbeit abgesehen: etwa die Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) oder Zeiten für die Angehörigenpflege (Pflegezeitgesetz - PflegeZG oder Familienpflegezeitgesetz - FPfZG). Es ist daher wichtig, betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen in Angriff zu nehmen.

Organisiert werden (Kurzzeit-)Sabbaticals in Deutschland bisher meist durch individuelle Anspar- und Finanzierungsmodelle über Arbeitszeitkonten, die betrieblich geregelt sind – das hat aber noch Seltenheitswert.

Eine Untersuchung für die Hans-Böckler-Stiftung hat ergeben: In Europa existieren Modelle, bei denen sich Arbeitgeber und/oder der Staat an der Finanzierung von Auszeiten beteiligen oder diese ganz subventionieren. Auffällig ist, dass eine hohe Subventionierung vor allem dann erfolgt, wenn es sich um tariflich geregelte, anlassbezogene (Kurzzeit-)Sabbaticals zugunsten von Weiterbildung oder der Gesunderhaltung handelt.

Auf welcher Ebene werden Sabbaticals geregelt?

(Kurzzeit-)Sabbaticals können auf drei Regulierungsebenen verankert sein: auf betrieblicher Ebene, in Tarifverträgen und auf gesetzlicher Ebene.

  • Betriebliche Vereinbarung:
    Meist geht es dabei um (Kurzzeit‑)Sabbaticals von einer Dauer zwischen einem und sechs Monaten; Zeit und Geld werden individuell auf dem Arbeitszeitkonto angespart.

  • Tarifvertrag:
    Bei (Kurzzeit‑)Sabbaticals auf tariflicher Ebene wird der Anlass stärker betont: etwa die Absicherung der Sorgearbeit, die persönliche Gesunderhaltung oder längere Freiräume für die (berufliche) Weiterbildung. Beispiele sind der Bildungs-/Qualifizierungs-Tarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie (IG Metall, 2015), der Tarifvertrag „Zeitwertkonto“ für die Deutsche Post AG (ver.di, 2011), der Tarifvertrag „Langzeitkonten“ der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG, 2012) sowie der Tarifvertrag „Lebensarbeitszeit und Demografie“ IG BCE, erstmals 2008).
     
  • Gesetze:
    Auf gesetzlicher Ebene sind diese Ansprüche kaum grundsätzlich geregelt, insbesondere bei begründungsfreien Auszeiten. Dies sollte geändert werden. Die Finanzierungsbeteiligung der öffentlichen Hand sollte die Auszeiten besser fördern, z.B. Auszeiten für die berufliche Weiterbildung (vgl. hierzu im selben Heft auch den Beitrag zum Arbeit-von-morgen-Gesetz).

In einigen europäischen Nachbarländern existieren bereits gesetzliche und/oder tarifliche: Der Arbeitgeber oder der Staat (oder beide) subventionieren das (Kurzzeit‑)Sabbatical, so z.B. die „Bildungskarenz“ in Österreich.

Weitere Informationen

In der Ausgabe »Gute Arbeit« 12/2020 (S. 8-21), Titelthema: »Berufliche Weiterbildung – Zeit, Geld und neue Perspektiven«, lesen Sie diesen Beitrag in der ungekürzten Version sowie weitere Artikel:

  • Svenja Pfahl und Stefan Reuyss: »Sabbaticals: Erfahrungen nutzen« (S. 13-16).
  • Sabrina Klaus Schelletter (DGB): »Neue Chancen: Das Arbeit-von-morgen-Gesetz« (S. 8-12).
  • Petra Ahlburg: »Bildungsurlaub: Ihr gutes Recht« (S. 17-21).

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