Sabbatjahr kann nicht wegen Corona beendet werden

Zwei verbeamtete Lehrer waren zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell eingetreten, das sogenannte Sabbatjahr. Anfang April 2020 beantragten sie während der gemeinsamen Weltreise per E-Mail von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Ihr Argument: die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden. Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ohne Erfolg.
Kein Härtefall
Das OVG bestätigte diese Entscheidungen, die zur Begründung für die Zurückweisung der Beschwerden anführten, dass kein besonderer Härtefall für die vorzeitige Beendigung vorliege. Hierzu müssten den Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten sein. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es wie jedem anderen auch zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
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Quelle
Aktenzeichen 6 B 925/20; 6 B 957/20