Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines Beamten?

Darum geht es
Der Kläger, ein Studiendirektor, wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im darauffolgenden Jahr stellte der Dienstherr im Anschluss an eine amtsärztliche Untersuchung die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fest. Knapp sieben Monate später – nachdem für ihn eine Einsatzschule gefunden war – wurde der Kläger reaktiviert.
Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den Ruhestandsbezügen und der Besoldung für den Zeitraum zwischen der Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und der Reaktivierung. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das sagt das Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar verletze das Berufungsurteil revisibles Recht, die Ablehnung des Anspruchs auf Schadensersatz erweise sich aber aus anderen als den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen als im Ergebnis richtig.
Die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten nach § 29 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) setzt voraus:
- einen - nicht notwendig schriftlichen - Antrag des Beamten
- sowie die auf einem ärztlichen Gutachten basierende Feststellung,
- dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist.
Dienstherr muss zügig reaktivieren
In diesem Verfahren sei nur noch zu prüfen, ob es den Dienstherrn vor nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeiten stellen wird, für den zu reaktivierenden Beamten durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Dienstposten zu schaffen, also ob es an jeglicher zumutbaren Verwendungsmöglichkeit fehlt.
Dagegen darf der Dienstherr die Reaktivierung nicht solange hinausschieben, bis er tatsächlich einen dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat.
Dass im vorliegenden Fall das beklagte Land hiervon nicht ausgegangen ist, könne ihm im Rahmen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht als schuldhaft angelastet werden - so das Gericht.
Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur überhaupt Ausführungen zum Prüfprogramm in derartigen Fällen gemacht worden waren, ergäben sich hieraus keine eindeutigen und zugleich dem dargestellten Maßstab entsprechende Anforderungen.
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Quelle
Aktenzeichen 2 C 4.21
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 68/2022 vom 15.11.2022