Schwerbehindertenrecht

Schwerbehindertenausweis ist zu befristen

14. März 2022
Schwerbehindertenausweis_42155042
Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Ein Schwerbehindertenausweis soll grundsätzlich nur befristet erteilt werden (§ 152 Abs. 5 SGB IX). Das gilt auch dann, wenn die zuständige Stelle den Grad der Behinderung von 50 oder mehr unbefristet festgestellt hat - so das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Darum geht es

Die 1960 geborene Klägerin ist an der rechten Brust (nach Geschwulstbeseitigung in Heilungsbewährung) erkrankt. Daneben bestehen bei ihr u.a. eine Depression, funktionelle Organbeschwerden, Bronchialasthma und ein Herzklappenfehler. Das Land Baden-Württemberg stellte zunächst einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest.

Nach einem Rechtsstreit mit Vergleich stellte das Land bei der Klägerin mit Bescheid vom März 2021 einen GdB von 60 seit dem 01.06.2020 fest. Der Bescheid wies zugleich auf die zu beachtende Heilungsbewährung, eine mögliche Nachuntersuchung und eine mögliche Neufeststellung bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes hin.

Der beigefügte Schwerbehindertenausweis war mit dem Aufdruck »gültig bis 1/2026« versehen. Die Klägerin will erreichen, dass der Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt wird. Voraussetzung für den Abschluss des Vergleichs sei für sie gewesen, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte.

Ihr Widerspruch und die nachfolgende Klage vor dem Sozialgericht blieben aber erfolglos.  

Das sagt das Gericht

Auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies die Klage ab. Ein Mensch mit Behinderung könne nicht beanspruchen, dass der GdB unabhängig von möglichen künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt werde.

Das beklagte Land habe die in dem Vergleich getroffene Regelung vollständig umgesetzt und den GdB von 60 unbefristet erteilt. Eine Befristung sei auch nicht durch die Ankündigung der Nachuntersuchung getroffen worden. Hierbei handele es sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme.
 
Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX „soll“ die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Aus dem Wort „soll“ folge, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen müsse, er jedoch in atypischen Fällen hiervon abweichen könne.

Ein derartiger atypischer Fall liege hier nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die für die Dauer von fünf Jahren nach Geschwulstbeseitigung abzuwartende Heilungsbewährung gerade mit einer möglichen Änderung der Verhältnisse zu rechnen.

Der Schwerbehindertenausweis weise als öffentliche Urkunde auch lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach und habe keine eigene konstitutive Bedeutung für die in ihm aufgeführten Feststellungen.

Überprüfung des Ausweises rechtfertigt Befristung

Die Befristung des Ausweises bezwecke, zu gegebener Zeit prüfen zu können, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale bzw. Nachteilsausgleiche noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Dem habe der Beklagte mit der Befristung bis Januar 2026 ausreichend Rechnung getragen. In Abhängigkeit von der zu Grunde liegenden Feststellung des GdB sei der Klägerin dann zu gegebener Zeit ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Baden-Württemberg (18.02.2022)
Aktenzeichen L 8 SB 2527/21
LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 8.3.2022
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Bernd Westermann, u.a.
Basiskommentar zum SGB IX (Teil 3) mit Wahlordnung
49,00 €
Mehr Infos
Irene Husmann
Handlungsanleitung - Wahlkalender - Code für Download / online Wahlunterlagen
44,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren