Schulung

BAG: Seminare mit Give-Aways sind zulässig

22. April 2022 Seminare
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Quelle: pixabay

Für Betriebsratsseminare hat das BAG jetzt klargestellt: Der Arbeitgeber darf die Kostenübernahme für ein Seminar nicht wegen teurer Give-Aways verweigern. Das gilt jedenfalls dann, wenn vergleichbare Seminare nicht günstiger zu buchen sind.

Viele Seminaranbieter händigen ihren Teilnehmern inzwischen nicht nur Fachliteratur, sondern auch sonstige Tools – wie etwas Tablets – aus. Das kann zu Problemen führen.

Im Streit standen Seminargebühren in Höhe von knapp 700 € für ein mehrtägiges Einsteigerseminar. Zusätzlich zur Schulung erhielt jeder Teilnehmer werthaltige Seminarbeigaben – in Form eines sog. »Starter-Sets«. Das umfasst ein Tablet, einen Großkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz und eine Sammlung arbeitsrechtlicher Gesetzestexte. Zusätzlich konnte jeder Teilnehmer eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten des Seminars zu übernehmen, da der Betriebsrat die Teilnahme an dem Seminar nicht für erforderlich hätte halten dürfen. Die Kosten seien zu hoch. Die Beigaben des »Starter-Sets« hätten einen erheblichen Wert. Ein Arbeitgeber müsse keine Werbemaßnahmen des Seminaranbieters bezahlen.

Das sagt das Gericht

Das BAG weist die Beschwerden des Arbeitgebers zurück. Er muss die vollen Seminargebühren bezahlen.

Der Arbeitgeber hat die Kosten für Schulungen nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Dazu gehören alle Kosten (einschließlich Anfahrt, Übernachtung etc.), sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit »erforderlich« ist. Bei Grundlagenseminaren ist das in der Regel der Fall. Weitere Begründungen muss der Betriebsrat nicht liefern.

Starter-Kit war unschädlich

Der Einwand des Arbeitgeber, der materielle Wert der Seminarbeigaben (insbesondere des Tablets) sei im Verhältnis zur reinen Wissensvermittlung zu hoch, verfängt nicht. Inhaltlich vergleichbare Seminare waren nicht deutlich kostengünstiger. Und der Veranstalter hatte dasselbe Seminar vier Jahre zuvor noch ohne das Tablet zu nahezu demselben Preis angeboten. Damit sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass die Beigaben unzumutbare hohe Kosten auslösten.

Der Veranstalter ist auch nicht verpflichtet, den Pauschalpreis in seine Einzelteile aufzuschlüsseln, um den Wert des »Starter-Sets« von dem der Schulung trennen zu können. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob die Seminarbeigaben selbst der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG unterfielen. Denn selbst wenn einzelne oder sämtliche Seminarbeigaben für die Durchführung der Schulungsveranstaltung nicht erforderlich sein sollten, hält sich der Beschluss des Betriebsrats, das Betriebsratsmitglied zu der Schulung zu entsenden, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.

Praxistipp

Die Entscheidung ist grundsätzlich auf die Seminare für Personalräte zu übertragen. Auch für deren Seminare kommt es auf die Erforderlichkeit an, wenn es um die Übernahme der Kosten geht. Geregelt ist das in § 46 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 BPersVG: Der Bund (bzw. die Dienststelle aus ihren Haushaltsmitteln) muss die Kosten für erforderliche Personalratsschulungen tragen.

Die Konkurrenzsituation unter den Seminaranbietern ist im Betriebsratsbereich deutlich größer als im Personalratsbereich. Daher fallen dort die Beigaben oft sehr üppig aus. Als Personalratsgremium müssen Sie sich bei der Entscheidung, welches Seminar Sie für welche Personalratsmitglieder bei welchem Anbieter buchen, vor allem an folgenden Kriterien orientieren:

  • Sind die Inhalte für das Personalratsmitglied erforderlich oder gelten sie als erforderlich?
  • Welcher Anbieter gewährleistet inhaltlich die beste Qualität für die Schulung?
  • Im öffentlichen Dienst müssen Sie auch die Kosten im Blick haben – dennoch ist nicht das billigste Seminar beim schlechtesten Anbieter zu wählen, sondern eher ein räumlich näher an der Dienststelle gelegenes als eines sehr weit weg, um evtl. Reisekosten zu sparen.
  • Irgendwelche Beigaben sollten kein Seminarkriterium sein. Denn: Der Personalrat hat ja ohnehin Anspruch auf erforderliche Sachmittel wie einen Kommentar. Aber bei Erforderlichkeit des Seminars, gleicher Qualität der Anbieter und vergleichbaren Kosten werden sich auch Personalräte für Seminare entscheiden dürfen, die großzügige Seminarbeigaben enthalten.

© bund-verlag.de (is)

Quelle

BAG (17.11.2021)
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