Arbeitsschutz

Sicher arbeiten: Gefährdungen systematisch beurteilen

09. Oktober 2026
Checkliste Dollarphotoclub_106257239
Quelle: Andrey Popov_Dollarphotoclub

Die Gefährdungsbeurteilung macht Belastungen sichtbar, bewertet das Risiko und führt zu verbindlich geplanten Schutzmaßnahmen. Für Interessenvertretungen ist sie kein Nebenthema, sondern eines der wirksamsten Instrumente, um gesunde Arbeitsbedingungen konkret mitzugestalten.

Wer neu in einen Betriebsrat, Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung gewählt wird, begegnet schnell einer Fülle von Themen: Arbeitszeit, Digitalisierung, Personalmangel, Umbauten, neue Software, Konflikte, Krankenstand oder Überlastungsanzeigen. Hinter vielen dieser Themen steckt zugleich eine Frage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Genau hier setzt die Gefährdungsbeurteilung an. Sie überträgt allgemeine Schutzpflichten in einen möglichst systematischen betrieblichen Prozess. Für die Interessenvertretung eröffnet die Mitbestimmung der Gefährdungsbeurteilung die Chance, nicht erst nach Unfällen, Beschwerden oder Erkrankungen zu reagieren, sondern Arbeitsbedingungen präventiv zu gestalten.

Verantwortung liegt nicht beim Gremium

Verantwortlich für die Durchführung bleiben die Arbeitgebenden beziehungsweise die Dienstgebenden. Die Interessenvertretung erstellt die Gefährdungsbeurteilung nicht an deren Stelle. Sie überwacht, fordert Informationen an, bringt die Erfahrungen der Beschäftigten ein und gestaltet die offenen Verfahrensfragen mit. Wer diese Rollen auseinanderhält, kann selbstbewusst agieren, ohne sich die Arbeitgebendenpflichten aufladen zu lassen.

Arbeitsschutzgesetz als Rechtsgrundlage

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss beurteilt werden, welchen Gefährdungen die Beschäftigten durch ihre Arbeit ausgesetzt sind und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, um diese Gefährdungen möglichst komplett zu vermeiden, oder zumindest deren Risiko deutlich zu vermindern. Gemeint ist weit mehr als ein Rundgang mit einer Checkliste. Zu betrachten sind unter anderem Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, Arbeitszeit, Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastungen. Auch mobile Arbeit, Außendienst oder selten ausgeübte Tätigkeiten dürfen nicht aus dem Blick fallen, wenn dort relevante Gefährdungen entstehen können.

Handlungsbedarf prüfen

Eine Gefährdung ist dabei zunächst nur die Möglichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Erst die Beurteilung klärt, wie groß das Risiko ist und ob Handlungsbedarf besteht. Dieser Unterschied ist für neue Interessenvertretungen wichtig.

Mehr lesen

Den vollständigen Beitrag von Stefani Mehring finden Sie in der Oktober-Ausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«. 

Sie haben noch kein Abo? 

Jetzt 2 Ausgaben »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (jv)

Das könnte Sie auch interessieren