Arbeitszeit

Sind Reisezeiten Arbeitszeit?

Flugzeug_64642418
Quelle: © The Photos / Foto Dollar Club

Immer wieder steht die Frage im Raum, ob die Wegezeiten der Beschäftigten auch Arbeitszeit sind. Was so einfach klingt, ist tatsächlich nicht ganz leicht zu beantworten. Arbeitszeit ist nämlich nicht gleich Arbeitszeit. Wie das Thema am besten zu regeln ist, zeigen Marc-Oliver Schulze und Tatjana Volk in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2019.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und stellt Vorgaben auf, an die sich der Arbeitgeber im Interesse der Gesundheit seiner Mitarbeiter zu halten hat. § 2 Abs. 1 ArbZG definiert Arbeitszeit als die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Den meisten Beschäftigten sind insbesondere die Regelungen zu Pausenzeiten nach § 4 ArbZG bekannt. Das ArbZG legt aber auch tägliche bzw. wöchentliche Höchstarbeitszeiten und die einzuhaltende Ruhezeit von elf Stunden zwischen Beendigung der Arbeit und neuem Beginn der Arbeit fest.

Um die Einhaltung der Vorgaben des ArbZG sicherstellen zu können, muss klar sein, welche Zeiten überhaupt als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gelten. Dies ist nicht nur für möglicherweise betroffene Arbeitnehmer wichtig, sondern auch für den Betriebsrat. Er hat die Einhaltung der Vorgaben des ArbZG nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachen.

Wichtig: Mit Urteil vom 14.5.2019 hat der Europäische Gerichtshof (Az: C-55/18) entschieden, dass die EU-Staaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Wann ist Arbeitszeit zu vergüten?

Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist stets zu bezahlen. Neben der eigentlichen Kerntätigkeit fällt auch jede damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Tätigkeit oder Maßnahme als Leistung der versprochenen Dienste unter § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn als vergütungspflichtige Arbeit ist jede Tätigkeit anzusehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 26.10.2016 - 5 AZR 168/16).

In einem unmittelbaren Zusammenhang stehen beispielsweise notwendige Vorbereitungshandlungen. So sind Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen, denn auch das Anlegen einer (auffälligen) Dienstkleidung dient dem Interesse des Arbeitgebers (BAG 25.4.2018 - 5 AZR 245/17).

Was sind Wegezeiten und Dienstreisen?

Als Wegezeiten sind Fahrten zu verstehen, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zu seinem Betrieb oder zu einer außerhalb des Betriebs gelegenen Arbeitsstätte tätigt, während Dienstreisen alle weiteren Reisezeiten an einen Ort erfassen, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist.

Die Wegezeit von der Wohnung des Arbeitnehmers zu seiner Betriebsstätte ist keine Arbeitszeit nach dem ArbZG. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit regelmäßig bei Kunden vor Ort erbringt, wie dies klassischerweise bei Außendienstmitarbeitern der Fall ist. Dann sind die Wegezeiten vom Betrieb des Arbeitnehmers zum Kunden arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit zu bewerten. Dies gilt also nicht nur für die Fahrten zwischen den einzelnen Kunden, sondern auch für die Fahrt vom Betrieb zum ersten Kunden und die letzte Fahrt vom Kunden zum Betrieb. Diese Wegezeiten sind aber nicht nur Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne, sondern außerdem zu vergüten. Die Arbeitsleistung von Außendienstmitarbeitern sieht nämlich gerade vor, dass sie von Kunde zu Kunde fahren und daher viel unterwegs sind. Die Fahrtzeit gehört damit ebenso zur Arbeit wie die Tätigkeit beim Kunden vor Ort. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der eigentlichen Arbeitsleistung und der Fahrt zum Kunden. Ein Servicetechniker, der beispielsweise von seinem Betrieb täglich zu den verschiedenen Kunden fährt, bekommt auch diese Fahrtzeit bezahlt.

Das gilt bei Dienstreisen

Bei Dienstreisen ist arbeitszeitrechtlich zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, während der Dienstreise zu arbeiten oder ob er über seine Zeit frei verfügen kann.

Sofern der Arbeitnehmer das Fahrzeug selbst lenkt oder während der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verrichtung von Arbeit verpflichtet ist, handelt es sich sowohl um vergütungspflichtige Arbeitszeit als auch um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (BAG 17.10.2018 - 5 AZR 553/17).  Der Arbeitnehmer befriedigt durch das Lenken des Fahrzeugs oder seine Arbeitstätigkeit ein fremdes Bedürfnis. Er kann sich währenddessen außerdem nicht ausruhen. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer über seine Zeit im Zug frei verfügen kann.

Mehr lesen

Was bei Dienstreisen weiter zu beachten ist und wie mit Betriebsvereinbarungen gute Regelungen für die Beschäftigten getroffen werden können, erfahren Sie im Beitrag »Reisen = Arbeitszeit?« in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2019 ab Seite 18 von Marc-Oliver Schulze und Tatjana Volk.

Jetzt 2 Ausgaben der »Arbeitsrecht im Betrieb« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (EMS)

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit