Arbeitszeit

So bestimmen Sie bei der Schichtarbeit mit

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Betriebsräte haben bei der Arbeitszeit weitreichende Mitbestimmungsrechte. Auch bei Schicht- und Nachtarbeit. Schließlich geht es um die Gesundheit der Beschäftigten. Was rechtlich möglich ist und wie Sie bei Schichtarbeit richtig mitbestimmen, verraten Ralf Heidemann und Sandra Rahmfeld in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2019.

Die Schichtarbeit bietet den Unternehmen betrieblich zahlreiche Möglichkeiten, um die Arbeitseinteilung möglichst produktiv und effizient zu gestalten. Zugleich stellt diese Form der Arbeitszeitgestaltung eine enorme Belastung für die Beschäftigten dar. Gesundheit, Beziehungen innerhalb der Familie und zu Freunden sowie der Freiraum zur Erholung und Regeneration geraten dadurch bei vielen Beschäftigten ins Hintertreffen. Deshalb hat der durch den Betriebsrat vermittelte Schutz enorme praktische Bedeutung.

Bei der Schichtarbeit stehen dem Betriebsrat umfangreiche Mitbestimmungsrechte zu. Diese wurden erst vor kurzem durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weiter gestärkt und bestätigt.

Was ist Schichtarbeit?

Von Schichtarbeit wird geredet, wenn Arbeitsaufgaben anfallen, die zeitlich über die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgehen und daher von mehreren Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Hierbei arbeitet ein Teil der Beschäftigten, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Die Arbeit erfolgt nach einem Schichtplan. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts die Lage der Arbeitszeit festlegen und Schichtarbeit anordnen. Diese einseitige Befugnis wird durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag eingeschränkt.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei Schichtarbeit?

Schichtarbeit kann in unterschiedlichen Formen gestaltet werden, beispielweise:

  • das 2-Schichtsystem: Früh- und Spätschicht an 5 Werktagen
  • das 3-Schichtensystem: Früh-, Spät und Nachtschicht an 5 Werktagen
  • der (voll) kontinuierliche Schichtbetrieb: 24 Stunden Arbeit an 7 Tagen / Woche
  • sowie teilkontinuierliche Modelle.

Flexible Gestaltungsweisen sind ebenfalls möglich, in denen sich die Schichtarbeit je nach Auslastung erweitert oder verringert.

Welche gesetzlichen Grenzen muss der Arbeitgeber einhalten?

Wichtig ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit durch Schichtarbeit, dass der Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Grenzen handelt. Aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ergeben sich vor allem Regelungen zu:

  • maximaler täglicher und wöchentlicher Arbeitszeit
  • Pausen und Ruhezeiten
  • Nachtarbeit
  • Sonn und Feiertagsarbeit.

Die werktägliche Höchstarbeitszeit (auch Samstage) beträgt 8 Stunden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden ausgeweitet werden. Zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn einer neuen täglichen Arbeitszeit müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer sonntags von 0.00 bis 24.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten.

Unternehmen mit Schichtarbeit in Tag- und Nachtschicht können Beginn und Ende der 24-stündigen Sonntagsruhe um bis zu 6 Stunden nach vorne oder hinten schieben, bei Kraftfahrern sind es maximal zwei Stunden. Wer an Sonntagen arbeiten muss, hat Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Für den gearbeiteten Sonntag / Feiertag steht dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag zu. Auch bei der Nachtarbeit, das sind mehr als 2 Stunden Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr, gelten bestimmte Einschränkungen beim Ausgleich.

Bedeutsam ist, dass in Tarifverträgen in einem vom ArbZG vorgegebenen Rahmen teilweise von den gesetzlichen Regeln – auch zum Nachteil der Arbeitnehmer – abgewichen werden darf. Darin können auch konkret beschriebene Öffnungsklauseln für betriebliche Regelungen enthalten sein. Deshalb ist die Kenntnis der für den Betrieb geltenden Tarifverträge sehr wichtig.

Wobei kann der Betriebsrat konkret mitbestimmen?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage – gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber – zu bestimmen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Diese beiden nebeneinander geltenden Mitbestimmungsrechte dienen dazu, die Interessen der Arbeitnehmer bei der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für ihr Privatleben zur Geltung zu bringen.

Konkret unterliegen damit folgende Sachverhalte der erzwingbaren Mitbestimmung und der Betriebsrat hat sogar ein Initiativrecht zur Einführung einer von ihm gewünschten Regelung:

  • die Einführung/ Abschaffung von Schichtarbeit
  • die Gestaltung des Schichtsystems und allgemeine Grundsätze
  • die Aufstellung von einzelnen Schichtplänen
  • die Abweichung vom Schichtplan sowie
  • die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat.

Wichtig ist, dass nicht nur die Entscheidung, „ob“ im Betrieb in Schichten gearbeitet wird, der Mitbestimmung unterliegt. Vielmehr hat der Betriebsrat bei jedem einzelnen Schichtplan ein Mitbestimmungsrecht. Er entscheidet mit:

  • wann die einzelnen Schichten beginnen und enden
  • in wie vielen Schichten die Belegschaft aufzuteilen ist
  • welche Arbeitnehmer den einzelnen Schichten persönlich zuzuordnen sind
  • wann Arbeitnehmer Freizeittage nehmen und ob ein Freizeitkalender zu führen ist
  • bei jeder Änderung / Abweichung jedes einzelnen Schichtplans
  • bei Streichung oder Verlegung von einzelnen Schichten
  • sowie bei jeder Umsetzung von Schichten.

Nach aktueller Rechtsprechung des BAG (BAG 22.8.2017 – 1 ABR 5/16, AiB 4/2018, Seite 62) fällt unter das Mitbestimmungsrecht nicht nur die Zuordnung von Stammarbeitnehmern zu einer Schicht(-gruppe). Der Arbeitgeber muss die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur Schichteinteilung auch für neu eingestellte Arbeitnehmer einholen. Und zwar unabhängig davon, ob diese unbefristet oder befristet beschäftigte werden. Das gilt sogar für Leiharbeiter und selbst wenn nur eine einmalige und kurzzeitige Eingliederung in den Betrieb geplant ist.

Wie diese Mitbestimmung in der Praxis aussieht und was im Konfliktfall zu tun ist erfahren sie in dem Beitrag »Betriebsrat bestimmt bei Schicht mit« von Ralf Heidemann und Sandra Rahmfeld in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2019 ab Seite 10. Hier geht es zur aktuellen Ausgabe.

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