So funktioniert Suchtprävention im Betrieb

Sucht macht auch vor den Toren der Betriebe nicht halt. Abhängigkeitserkrankungen und Suchtmittelmissbrauch rücken in den letzten Jahren in den Betrieben verstärkt ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Dabei ist der Gebrauch von Alkohol und Tabak nach wie vor die häufigste Konsumform, zusätzlich ist die stille Abhängigkeit von Medikamenten präsent, hierzu zählen psychoaktive Substanzen wie Cannabis, Amphetamine, Kokain, Pilze, Ecstasy und andere.
Einschreiten im Ernstfall
Das Einschreiten bei akuter Berauschtheit ist für viele Betriebe oft der erste unumgängliche Kontakt mit suchtbedingten Auffälligkeiten. Einschreiten oder Intervenieren bedeutet: Die Betroffenen dürfen in einem akuten Zustand der Berauschtheit nicht am Arbeitsplatz arbeiten, sie müssen sogar gegebenenfalls von diesem entfernt werden – so fordert es das Gesetz.
Führungskräfte sind gefragt
Führungskräfte dürfen »Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen«. Diese Intervention ist ein höchst sensibles Thema. Denn die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass die Betroffenen mit großer Abwehr auf die Ansprache reagieren und oftmals glauben, zu Unrecht unter Verdacht zu stehen. Hier gibt eine Betriebsvereinbarung eine gute Orientierung für das Verfahren und allen Beteiligten Handlungssicherheit.
Rechtliche Möglichkeiten
Bei der Intervention genügt der »Beweis des ersten Anscheins«: Ist der Vorgesetzte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Meinung, dass der Betroffene in einem die Arbeitssicherheit gefährdenden Zustand ist, wodurch er sich oder andere gefährden könnte, muss er aktiv werden. Ein Drogentest ist hier nicht notwendig.
Wie es nach dem Ernstfall weitergehen sollte, wofür ein Stufenplan gut ist und welche Aufgaben Betriebsräte haben, erläutern Cornelia Danigel und Sabine Heegner im Beitrag »Suchtprävention im Betrieb« in AiB 2/2018 ab S. 10.
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