So funktioniert die Mitbestimmung im digitalen Betrieb
Bei der Einführung und Nutzung von IT-/KI-Systemen hat der Betriebsrat einen allgemeinen Informationsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Rechtzeitig bedeutet, dass der Betriebsrat die Informationen so frühzeitig erhält, dass er die entsprechende gesetzliche Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen kann. Insofern darf der Betriebsrat nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden.
Umfassend ist die Information, wenn der Betriebsrat von allen Tatsachen Kenntnis erlangt, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Dem Arbeitgeber wird insoweit die Pflicht zur Prüfung auferlegt, ob er Informationen besitzt, auf die der Betriebsrat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben angewiesen ist.
Zusatzrechte für KI
Hinsichtlich der Einführung von KI hat der Gesetzgeber neben dem bereits erwähnten allgemeinen Informationsanspruch ein zusätzliches Unterrichtungs- und Beratungsrecht in § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verankert. Nach erfolgter Information muss der Arbeitgeber dann gemäß § 90 Abs. 2 BetrVG auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem über die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer*innen, vor allem auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer*innen, so rechtzeitig beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.
Mehr lesen
Was bedeutet in diesem Zusammenhang »rechtzeitig«? Wie läuft die Mitbestimmung bei der Einführung oder Änderung von IT-/KI-Systemen? Und wie sind die Mitbestimmungsrechte bei Outsourcing? Mehr dazu lest Ihr im vollständigen Titelbeitrag von Stefan Dieker in der Ausgabe 5/2026 von »Computer und Arbeit«. Außerdem gibt es eine Checkliste zur ersten Unterrichtung über IT- und/oder KI-Systeme. Abonnent*innen können den Beitrag hier lesen und finden die Checkliste hier.
Außerdem im Titelthema der »Computer und Arbeit« 5/2026:
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