Mitbestimmung

So geht Mitbestimmung

21. März 2022
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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Personalrat und Dienststelle haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Daher ist der Personalrat bei Entscheidungen der Dienststelle zu beteiligen. Am weitesten gehen seine Rechte bei der »Mitbestimmung«: Eine Maßnahme darf nur getroffen werden, wenn der Personalrat zugestimmt hat. Was heißt das genau?

Der Personalrat hat unterschiedlich ausgestaltete Rechte: die der »Mitbestimmung«, »Mitwirkung« und »Anhörung«. Davon zu unterscheiden ist die bloße »Information«, bei der sich der Personalrat nicht in die Entscheidungsfindung einbringen kann, sondern diese einfach zur Kenntnis nehmen muss.

Die Mitbestimmung ist die weitestgehende Form der Beteiligung: Eine personelle, soziale oder organisatorische Maßnahme, die in den §§ 78-80 BPersVG benannt ist, kann nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Dieser Grundsatz ergibt sich unmittelbar aus § 70 Abs. 1 BPersVG.

Dabei ist zwischen der uneingeschränkten und der eingeschränkten Mitbestimmung zu unterscheiden, denn an diese sind unterschiedliche Rechtsfolgen im Hinblick auf den Beschluss der Einigungsstelle geknüpft. Unterliegt eine Angelegenheit der uneingeschränkten Mitbestimmung, ist der Beschluss der Einigungsstelle bindend (§ 75 Abs. 1 BPersVG).

Bei einer Angelegenheit der eingeschränkten Mitbestimmung kann dagegen der Beschluss der Einigungsstelle entweder aufgehoben werden oder er ist nur als Empfehlung an die Dienststellenleitung zu werten (§ 75 Abs. 2 und Abs. 3 BPersVG). 

Uneingeschränkte Mitbestimmung

Woraus erschließt sich nun, wann es sich um eine Angelegenheit handelt, die der uneingeschränkten Mitbestimmung unterliegt?

Vereinfachend ausgedrückt ist dies in allen Angelegenheiten der §§ 78-80 BPersVG der Fall, soweit es sich nicht um eine der in § 75 Abs. 3 BPersVG genannten Ausnahmen handelt.

Dort wird auf die Fälle des § 78 Abs. 1 BPersVG und des § 80 Abs. 1 Nummer 10 - 13 und 19 - 21 BPersVG verwiesen. Ein Beispiel:

  • Regelungen zur Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen unterliegen der uneingeschränkten Mitbestimmung; wenn sich Personalrat und Dienststelle nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Dies ergibt sich daraus, dass die Arbeitszeitmodelle in § 80 Abs.1 Nr. 3 geregelt sind und nicht in den Nummern, die in § 75 Abs. 3 BPersVG gelistet sind.
  • Personalangelegenheiten aber, die in § 78 Abs. 1 BPersVG geregelt werden, zählen nicht zur uneingeschränkten Mitbestimmung, sondern zur eingeschränkten Mitbestimmung, denn § 78 Abs. 1 BPersVG ist eine der Ausnahmen, die in § 75 Abs. 3 BPersVG genannt sind. Einigen sich Personalrat und Dienststelle nicht, dann beschließt zwar die Einigungsstelle eine Empfehlung an die Dienststelle. Diese ist daran aber nicht gebunden.

Eingeschränkte Mitbestimmung

Grundsätzlich ist also der Beschluss der Einigungsstelle im Rahmen der Mitbestimmung bindend, solange es sich nicht um Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung handelt. In diesen Fällen ist der Beschluss der Einigungsstelle nicht bindend. Geregelt sind die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in § 75 Abs. 2 und 3 BPersVG.

  • § 75 Abs. 2 BPersVG: Aufhebung des Einigungsstellenbeschlusses

    Die Regelung stellt ausdrücklich klar, dass die oberste Dienstbehörde einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden kann.

  • § 75 Abs. 3 BPersVG: empfehlender Beschluss der Einigungsstelle

    Dort sind die Angelegenheiten beschrieben, in denen kein bindender, sondern lediglich ein empfehlender Beschluss ausgesprochen wird. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Neben den personellen Angelegenheiten (§ 78 Abs. 1 BPersVG) sind von der eingeschränkten Mitbestimmung auch allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, Beurteilungsrichtlinien, der Erlass von personellen Auswahlrichtlinien sowie Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit, der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vermeidung von Benachteiligung von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, sowie der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dienen, betroffen (§ 80 Abs. 1 Nr. 10-13 und 19-21 BPersVG). In allen diesen vorgenannten Fällen wird somit die Mitbestimmung dahingehend eingeschränkt, dass die Dienststelle über die Maßnahme endgültig entscheidet.

Initiativrecht im Rahmen der Mitbestimmung

Der Personalrat hat aber nicht nur die Möglichkeit, auf Maßnahmen zu reagieren, die die Dienststelle zur Mitbestimmung vorlegt. Das Gremium hat auch die Möglichkeit, eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, als Initiativantrag der Dienststelle vorzuschlagen (§ 77 BPersVG). Der Personalrat muss seinen Initiativantrag begründen, um es der Dienststelle zu ermöglichen, sich thematisch umfassend zu informieren und die Sach- und ggfs. Rechtslage zu beurteilen. (...)

Den vollständigen Beitrag von Bianca Schick lesen Sie in »Der Personalrat« 3/2022 mit dem Titelthema »Richtige Personalauswahl: Das müssen Sie jetzt wissen«. Weitere Highlights:

  • BERUFSERFAHRUNG  Was zählt bei der Stufenzuordnung?
  • KOSTEN  Muss der Personalrat das Vergaberecht beachten?
  • IMPFPFLICHT  Wer ist davon betroffen? Wie wirkt sie sich auf das Arbeitsverhältnis aus?

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