Grundlagen der Personalratsarbeit

So gelingen Sitzungen und Beschlüsse

15. April 2021
Dollarphotoclub_49975855_160503
Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Auch coronabedingt findet 2021 in vielen Dienststellen die Personalratswahl statt. Nach der Wahl sollte sich jedes neu gewählte Mitglied einen Überblick über die Grundlagen der Personalratsarbeit verschaffen. Im Zentrum steht die Beschlussfassung, denn nur wirksame Beschlüsse ermöglichen wirksame Personalratsarbeit.

Im Jahr 2020 hätten in allen Dienststellen im Geltungsbereich des BPersVG und vieler Landespersonalvertretungsgesetze (LPVG) die turnusgemäßen Personalratswahlen stattfinden sollen (so z.B. in Nordrhein-Westfalen (NRW), Niedersachsen, Hessen oder Sachsen-Anhalt).

Aufgrund der Corona-Pandemie gab es aber im Frühjahr 2020 diverse Gesetzesinitiativen, die darauf abzielten, die Personalratswahlen bis in das Jahr 2021 zu verschieben und entsprechend die Amtszeit der bestehenden Personalvertretungen zu verlängern. So wurde z.B. die neue Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3, 4 LPVG NRW geschaffen, die es den Wahlvorständen erlaubt, die Personalratswahlen bis spätestens zum 30.6.2021 zu verschieben.

In einigen anderen Bundesländern (wie in Bayern, Rheinland-Pfalz oder Sachsen) stehen die Personalratswahlen turnusgemäß 2021 an. Grundlagen der Personalratsarbeit

Für alle neu gewählten und noch neu zu wählenden Personalratsmitglieder ist es wichtig, sich schnell einen Überblick über die Grundlage jeglichen Personalratshandelns zu verschaffen: die ordnungsgemäße Beschlussfassung. Unterlaufen dem Personalrat schon bei der Beschlussfassung Fehler, entfaltet das Personalratshandeln keinerlei Rechtswirkung.

Nicht einfacher wird es durch die oben genannten Gesetzesinitiativen anlässlich der Corona-Pandemie: Neben der Verschiebung der Wahltermine hat der Gesetzgeber vielfach zeitlich begrenzte Sonderregelungen für die Beschlussfassung im Personalrat geschaffen. So regelt z.B. in NRW das Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der Covid-19-Pandemie in NRW vom 14.4.2020 in § 33 Abs. 3 LPVG NRW, dass abweichend zum bisherigen Gesetzeswortlaut bis zum 30.6.2021 Beschlüsse des Personalrats auch mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung wirksam gefasst werden können.

Dieser Artikel will deshalb insbesondere den neu gewählten Personalratsmitgliedern einen grundlegenden Überblick über die formale Seite des Personalratshandelns, die ordnungsgemäße Beschlussfassung, verschaffen.

Die Personalratssitzung

Die interne Willensbildung im Personalrat vollzieht sich ausschließlich in den Personalratssitzungen. Aufgrund der dort gefassten Beschlüsse wird der Personalrat nach außen hin gegenüber der Dienststelle, gegenüber den Beschäftigten oder Dritten tätig.

Dabei geht das Gesetz grundsätzlich von einer Präsenzpflicht der Personalratsmitglieder in der Sitzung aus. Dies wird daraus gefolgert, dass in sämtlichen Personalvertretungsgesetzen geregelt ist, dass Beschlüsse des Personalrats mit einfacher Stimmenmehrheit der »anwesenden« Mitglieder gefasst werden (z.B. § 37 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, § 33 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW). Das Gesetz setzt also voraus, dass sich die Personalratsmitglieder in beschlussfähiger Anzahl körperlich versammeln, diese die Möglichkeit zur Beratung und Diskussion haben und dann vor Ort auf der Personalratssitzung ein Beschluss gefasst wird.

Einladung zur Sitzung

Der*die Vorsitzende des Personalrats hat die Mitglieder des Personalrats (und weitere teilnahmeberechtigte Personen) rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur Personalratssitzung einzuladen (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG, § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW).

So soll sichergestellt werden, dass die Personalratsmitglieder ausreichend Zeit haben, sich ein Bild über die zur Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten zu machen. Nur so können sie sich hinreichend und sinnvoll vorbereiten. Dies setzt voraus, dass die Tagesordnung möglichst konkret die Themen aufführt, zu denen Beschlüsse zu fassen sind. Auf einen Tagesordnungspunkt »Verschiedenes« oder »Personalangelegenheiten« kann sich ein Personalratsmitglied nicht vorbereiten, stattdessen muss die einzelne Personalangelegenheit konkret bezeichnet werden (»Höhergruppierung Herr Meier«). Geschieht dies nicht, kann zu einem solchen Tagesordnungspunkt auf der Sitzung kein wirksamer Beschluss gefasst werden – es sei denn, die Tagesordnung wird noch auf der Personalratssitzung durch einen einstimmigen Beschluss der beschlussfähig erschienenen Mitglieder ergänzt bzw. korrigiert (vgl. OVG NRW 27.4.2015 – 20 A 122/14.PVL).

Nichtöffentlichkeit

Personalratssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Andere Personen als die Personalratsmitglieder dürfen nur teilnehmen, soweit sie ein gesetzlich geregeltes Teilnahmerecht haben. Dabei kann es sich u.a. um Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, um die Schwerbehindertenvertretung, Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft bzw. einer Stufenvertretung oder um hinzugezogene Sachverständige handeln. Die Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit kann dazu führen, dass sämtliche auf der Sitzung gefassten Beschlüsse unwirksam sind.

Neugierig geworden?

Den vollständigen Beitrag von Rechtsanwalt Birger Baumgarten lesen Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 4/2021. Er behandelt außerdem Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren, Mehrheit der Stimmen, Stimmenthaltungen, Ausschluss von der Beschlussfassung und Wirksamkeit von Beschlüssen.

Sie haben noch kein Abo? Dann jetzt 2 Ausgaben »Der Personalrat« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

Weitere Highlights der April-Ausgabe:

  • 5 Regeln für das Sitzungsprotokoll
  • Corona-Impfung
  • Mitbestimmung bei der Eingruppierung
  • Verschlüsselung von E-Mails und sichere Kommunikation
  • Langzeitkonten für Bundesbeamte

© bund-verlag.de (fk)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Podcast KI-Verordnung
»Der Personalrat«-Podcast - Aktuelles

Was regelt die KI-Verordnung?

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM