So klappt der Tätigkeitsbericht auf der Betriebsversammlung

Die Themen in der Betriebsversammlung sind weit gefasst und können tarifpolitische, sozialpolitische, umweltpolitische oder wirtschaftliche Fragestellungen umfassen (§ 45 BetrVG). Auch die Förderung der Geschlechtergleichstellung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Integration ausländischer Beschäftigter können in der Betriebsversammlung aufgegriffen werden.
Daraus ergibt sich, dass der Bericht des Betriebsrats auch die Arbeit in den Fachausschüssen oder der Beauftragten im Betriebsrat umfasst. In der Regel wird das von den bearbeiteten, abgeschlossenen Themen, aber auch von aktuellen oder zukünftigen Fragestellungen abhängen.
Form des Tätigkeitsberichts
Der Tätigkeitsbericht wird mündlich vorgetragen, kann aber durch Präsentationen, Bilder, Aushänge, Flyer, Infotafeln, Aktionen oder eingespielte Videoclips angereichert und veranschaulicht werden. Der Betriebsrat hat dabei einen großen Ermessensspielraum. Das Gesetz verlangt keinen schriftlichen Bericht des Betriebsrats. Allerdings steht es dem Gremium frei, ein schriftlich vorliegendes Redeskript oder eine ergänzende Präsentation auch nach der Versammlung zur Verfügung zu stellen. Das sollte mit dem Hinweis erfolgen, dass jeweils das in der Versammlung gesprochene Wort gilt.
Ziele der Berichterstattung
Mit dem Tätigkeitsbericht soll einerseits die Belegschaft informiert werden, der Betriebsrat andererseits auch Fragen oder Anträge der Belegschaft entgegennehmen und eine freie Aussprache ermöglichen. Daher sollte die Betriebsversammlung Zeit und Raum für diese freie Meinungsäußerung lassen.
Neben dem Vermitteln von Informationen und der Möglichkeit zur Diskussion ist der Tätigkeitsbericht auch geeignet, um einzelne Erfolge des Betriebsrats, Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber oder Forderungen des Betriebsrats darzustellen. So kann die Belegschaft erkennen, in welchem Konfliktfeld das Gremium ihre Interessen vertritt und welche Vorhaben im Sinne der Beschäftigten geplant und vorangetrieben werden.
Der Tätigkeitsbericht sollte vorab im Betriebsrat beraten, priorisiert, aufgeteilt und beschlossen werden (§ 33 BetrVG). Die Belegschaft und auch die Arbeitgeberseite kann so erkennen, dass der Betriebsrat nicht nur aus der Person im Vorsitz besteht, sondern die Arbeit personell und fachlich auf vielen Schultern verteilt ist. Es ist schließlich der Bericht des Betriebsrats und nicht der des Betriebsratsvorsitzes.
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Welche technischen Hilfsmittel können wie zum Einsatz kommen? Über welche heiklen Themen darf der Betriebsrat sprechen – über welche nicht? Antworten darauf, Praxistipps und eine Checkliste für den Tätigkeitsbericht findet Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 6/2023. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag von Dr. Christiane Jansen hier lesen und finden die Checkliste hier.
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