Mitbestimmung

So können Sie Überstunden eindämmen

21. März 2019 Überstunden
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Quelle: © Picture-Factory / Foto Dollar Club

Wer kennt das nicht? Die Arbeit häuft sich. Der Chef möchte, dass seine Mitarbeiter Überstunden machen. Aber Achtung: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Anordnung geht. Welche Regelungen in Betriebsvereinbarungen dabei helfen, Überstunden zu vermeiden, erläutern Marc-Oliver Schulze und Tatjana Volk in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2019.

Beide Begriffe – Überstunden und Mehrarbeit – werden oft gleichbedeutend verwendet. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Dinge. Von Überstunden wird immer dann gesprochen, wenn die tatsächliche Arbeitszeit über die Arbeitszeit hinausgeht, die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Unter Mehrarbeit ist hingegen die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz zu verstehen. Vorliegend geht es ausschließlich um die Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit, also die Anordnung von Überstunden.

Was viele nicht wissen: Das Gesetz schreibt keine generelle Pflicht zur Übernahme von Überstunden vor. Die Ableistung von Überstunden kann jedoch im Arbeitsvertrag geregelt werden. Und das ist sehr häufig der Fall. Es geht dabei immer um einen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarf.

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Überstunden. Das ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die Vorschrift greift ein, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit geändert wird. Das beurteilt sich nicht nach dem ganzen Betrieb, sondern nach den jeweiligen Arbeitsplätzen und Tätigkeiten. In einem Betrieb kann es also mehrere betriebsübliche Arbeitszeiten geben. Der Betriebsrat entscheidet mit über das Ob und den Umfang der abzuleistenden Überstunden sowie darüber, welche Beschäftigten diese Überstunden leisten sollen. Das Mitbestimmungsrecht greift auch ein, wenn der Arbeitgeber die freiwillige Ableistung von Überstunden nur duldet. Voraussetzung ist stets das Vorliegen eines kollektiven Sachverhalts, der nur abzulehnen ist, wenn lediglich dem Wunsch eines einzelnen Mitarbeiters entsprochen wird.

Überstundenzuschläge sind ebenfalls mitbestimmt, siehe § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Kein Mitbestimmungsrecht besteht hingegen bei der Abgeltung und dem Abbau von geleisteten Überstunden. Ordnet der Arbeitgeber Überstunden unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts an, hat der Betriebsrat nach § 23 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung, den er auch gerichtlich geltend machen kann.

Grundlage: Klare Regelungen zur Arbeitszeit

Entscheidend für die Vermeidung von Überstunden sind zunächst transparente Regelungen zur Arbeitszeit im Betrieb. Grundlage sollte daher eine Betriebsvereinbarung sein, welche die im Betrieb geltenden Arbeitszeitmodelle und deren Zeiterfassung klar bezeichnet. Die Vereinbarung von festen Arbeitszeiten im Betrieb ist nur noch selten praktikabel, da die Arbeitszeit durch Möglichkeiten wie Gleitzeit, mobile Arbeit/Homeoffice oder Jobsharing flexibler gestaltet werden kann. Zu bedenken ist, dass die Beschäftigten und der Betriebsrat die regelmäßige Arbeitszeit von den Überstunden nur durch klare Vorgaben abgrenzen können.

Welche Regelungen zur Vermeidung von Überstunden sinnvoll sind und wie sie in Betriebsvereinbarungen formuliert werden können, erfahren Sie in dem Beitrag »Regelungen zu Überstunden« von Marc-Oliver Schulze und Tatjana Volk, »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2019, S. 36.

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