So läuft das Beschwerdeverfahren
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Im betrieblichen Alltag kann es immer wieder vorkommen, dass Beschäftigte sich individuell benachteiligt, ungerecht oder unangemessen behandelt (diskriminiert) fühlen. Das müssen sie nicht hinnehmen, sondern können ihr Recht auf Beschwerde nutzen (§ 84 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dafür eine im Betrieb zuständige Stelle betriebsöffentlich benennen (z. B. direkte Vorgesetzte, Personalabteilung, Sozialberatung, Gleichstellungsbeauftragte), die Beschwerden aus der Belegschaft entgegennimmt und behandelt.
Beschwerde an den Arbeitgeber
Hält der Arbeitgeber die eingegangene Beschwerde für berechtigt, muss er den Beschwerdegrund beseitigen (§ 84 Abs. 2 BetrVG) und den Beschwerdeführer darüber benachrichtigen. Das kann auch in mehreren Etappen geschehen, wenn der Vorgang länger anhält. Auch wenn der Arbeitgeber die Beschwerde für nicht gerechtfertigt hält, muss er den Beschwerdeführer informieren und seine Entscheidung begründen. Beschäftigte, die sich beschweren, können zu ihrer Unterstützung oder zur Vermittlung mit dem Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens hinzuziehen.
Beschwerde an den Betriebsrat
Beschäftigte können sich mit ihrer Beschwerde ebenso an den Betriebsrat wenden (§ 85 Abs. 1 BetrVG). Hier kann es sich auch um eine kollektive Beschwerde mehrerer Beschäftigter handeln.
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Wie muss der Betriebsrat mit Beschwerden umgehen? Welche Handlungsmöglichkeiten hat er? Antworten darauf, ein Musterformular zum Beschwerdeverfahren und Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zum Beschwerdeverfahren findet Ihr in der Januar-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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