So läuft die Arbeitsteilung im Gremium

Bereits ab 100 Beschäftigten im Betrieb kann ein Betriebsrat (auch ohne freigestellte Betriebsratsmitglieder) Fachausschüsse (§ 28 BetrVG) oder Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG) bilden, um Aufgaben auf mehrere Betriebsratsmitglieder oder gar Arbeitnehmer des Betriebs zu verteilen. Dabei entscheidet das Gremium über die Größe des Ausschusses oder der Arbeitsgruppe (nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber). Über die Zuweisung der Tätigkeiten, die der Ausschuss zu übernehmen hat und die Befugnisse entscheidet der Betriebsrat durch Beschluss (§ 33 BetrVG).
In keinem Fall kann ein Ausschuss eigenständig Betriebsvereinbarungen abschließen (§ 28 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 BetrVG).
Besetzung von Ausschüssen
In jedem Ausschuss sollte eine Person als Sprecher sowie als Stellvertretung benannt oder gewählt werden. Diese sind verantwortlich für die Einladungen und Vorbereitungen der Ausschuss-Sitzungen, die Dokumentation der Sitzungsergebnisse und Nachverfolgung der Themen, sofern sie nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder übertragen wurden.
In vielen Betriebsratsgremien berichten die Ausschuss-Sprecher auch auf der Betriebsversammlung von ihrer Tätigkeit und abgeschlossenen Themen. In die Ausschüsse können nur die ordentlichen Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Ersatzmitglieder können nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn das für die Erledigung der Tätigkeiten erforderlich ist (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Für die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses hat sich bewährt, weitere ordentliche Betriebsratsmitglieder als Nachrücker zu wählen.
Mehr Informationen
Mehr zur Arbeitsteilung in kleinen Gremien, zu gemeinsamen Arbeitsgruppen, Beauftragung einzelner Mitglieder und eine Übersicht zu möglichen Themen der Spezialisierung findet Ihr in der August-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen und hier die Übersicht anschauen.
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