So läuft die Betriebsratsvergütung

Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt, heißt es in § 37 BetrVG. Gemeint ist, dass für die Betriebsratstätigkeit selbst kein Entgelt gezahlt werden darf. Die Zeiten der Betriebsratstätigkeit werden aber durch eine bezahlte Freistellung von der beruflichen Tätigkeit vergütet.
Dabei ist es unerheblich, ob ein Betriebsratsmitglied ganz oder auch nur teilweise, ob nach Erforderlichkeit (im Sinne von § 37 BetrVG) oder pauschal (nach § 38 BetrVG) freigestellt ist. Das Ehrenamtsprinzip stellt sicher, dass Betriebsräte bei der Ausübung ihrer Mitbestimmungsrechte nicht durch materielle Vor- oder Nachteile beeinflusst werden. Das soll das Vertrauen der Beschäftigten in ihre Interessenvertretung stärken.
Sozialversicherungsrechtlich ist die Betriebsratstätigkeit wie Arbeit zu behandeln. Das heißt, Unfälle, die das Gremienmitglied in Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit erleidet, gelten als Arbeitsunfälle.
Vergütung für Überstunden
In diesem Zusammenhang ist auch die Ableistung von Überstunden regelmäßiges Thema. Ein Anspruch auf Ausgleich für Überstunden kommt nach § 37 Abs. 3 BetrVG nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Überschreitung der vom Betriebsratsmitglied individuell geschuldeten Arbeitszeit, also der zumeist arbeitsvertraglichen, durch Betriebsratstätigkeit kann ohne Absprache mit dem Arbeitgeber nur geschehen, wenn dies aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist.
Die unterschiedlichen Schichtzeiten von Gremienmitgliedern sind im Gesetz als solcher Grund explizit benannt. Betriebsbedingte Überstunden sind dann als Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren oder auszuzahlen, wenn die Befreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Eine Buchung auf ein gegebenenfalls bestehendes „reguläres“ Arbeitszeitkonto ist hierbei nicht vorgesehen.
Im Idealfall bedarf es also keiner besonderen individuellen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied zu dessen Vergütung. Dieses wird „wie bislang üblich“ fortbezahlt und für die Betriebsratsarbeit von der Arbeitsleistung freigestellt. Zunächst ist die Frage der Vergütung bei teilweiser Freistellung eines Betriebsratsmitglieds mit „Bürojob“ also meist unkritisch. Doch dieses Prinzip kann an seine Grenzen stoßen.
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Mehr zum Thema Betriebsratsvergütung und was die aktuelle Rechtsprechung dazu sagt, sagt Euch Rechtsanwalt Claudio Kahnt in "Betriebsrat und Mitbestimmung" 9/2023 ab Seite 5. Darin:
- Vergütungsabgleich mit vergleichbaren Arbeitnehmern
- Gehaltsentwicklung und Beförderung
- Vergütung und Benachteiligungsverbot
- Dauer des Entgeltschutzes
- Aktuelle Rechtsprechung von BAG und BGH
- Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung auf die Praxis
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