So läuft die Sprechstunde des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann nach einem ordnungsgemäßen Beschluss frei entscheiden, ob er Betriebsratssprechstunden einrichten will oder nicht (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Diesen Beschluss kann er im Zuge einer Betriebsratssitzung oder auch bei der Festlegung einer Geschäftsordnung fassen. Über die Form der Sprechstunde (z. B. persönlich, als Video- oder Telefonbesprechung) entscheidet der Betriebsrat allein. Insbesondere die Möglichkeit einer digitalen Sprechstunde gewinnt in Betrieben mit mobilen Arbeitsformen immer mehr an Bedeutung.
Zeitpunkt der Sprechstunde
Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Einrichtung einer Sprechstunde ist nicht erforderlich. Lediglich Ort (also die Räumlichkeit) und die Zeit (z. B. Lage, Dauer, Häufigkeit) muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Turnus und die Dauer der Sprechstunde sollen so bemessen werden, wie sie nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind (entsprechend § 37 Abs. 2 BetrVG).
Die Sprechstunden finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. In Betrieben mit flexiblen Arbeitszeitmodellen sollten sie so gelegt werden, dass alle Beschäftigten (inklusive Leiharbeitnehmer:innen) die Sprechstunde während ihrer Arbeitszeit aufsuchen können. Darüber hinaus kann der Betriebsrat Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit einrichten. In diesem Fall muss er mit dem Arbeitgeber keine Vereinbarung über die Zeit treffen. Eine solche zeitliche Lage kann sinnvoll sein, wenn zu befürchten ist, dass Beschäftigte die Sprechstunde während der Arbeitszeit nicht aufsuchen werden.
In Betrieben mit Schichtarbeit können Sprechstunden in der Spät- oder Nachtschicht stattfinden, damit auch Beschäftigte in diesen Arbeitszeitmodellen mit dem Betriebsrat kommunizieren können (das gilt auch für Beschäftigte in Leiharbeit).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in erforderlichem Umfang Räumlichkeiten und Infrastruktur (z. B. Tische, Stühle, Telefon, Laptop mit Headset und Videokamera, Smartphone) für die Durchführung der Sprechstunde während und außerhalb der Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Konzernbetriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat können keine Sprechstunde einrichten.
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In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2023 lest Ihr mehr zu folgenden Themen:
- Inhalt der Betriebsratssprechstunde
- Durchführung der Sprechstunde
- Was tun, wenn keiner kommt?
- Checkliste zum Ablauf einer Sprechstunde
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