Betriebsratsarbeit

So lassen Sie sich von einem Experten unterstützen

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Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Als Betriebsrat sind Sie oft mit Themen konfrontiert, die Expertenwissen erfordern. Meist ist die Zeit zu knapp, um sich selbst in das Fachgebiet einzulesen oder ein geeignetes Seminar zu besuchen. Hier können Ihnen Experten helfen. Wann Sie diese hinzuziehen können, sagt Ihnen Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2019.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass der Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als interne Auskunftspersonen zu seiner Arbeit hinzuziehen kann, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Hierfür müssen drei Kriterien erfüllt sein:

 

  1. Die Auskunft des betrieblichen Experten muss sich auf die Betriebsratsarbeit erstrecken.
  2. Das Hinzuziehen der Auskunftsperson muss erforderlich sein, d.h. ohne die Unterrichtung durch diesen internen Experten kann der Betriebsrat seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen.
  3. Der Betriebsrat muss nach § 33 BetrVG einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Hinzuziehung gefasst haben und dies dem Arbeitgeber mitteilen.

Wer kann eine Auskunftsperson sein?

Die Unterstützung durch betriebliche Auskunftspersonen kann alle Bereiche, Tätigkeiten, Einzelpersonen mit Spezialwissen oder Abläufe, Materialien oder Prozesse betreffen. Damit kommen Beschäftigte auf allen betrieblichen Ebenen und mit allen denkbaren fachlichen und organisatorischen Kenntnissen als Auskunftspersonen in Frage.

Interne Auskunftspersonen können sein:

  •     Ausbilder: bei Problemen der Berufsausbildung
  •     Leiter der EDV-Abteilung: bei Fragen zu Hard- und Software
  •     Maschinenführer: bei regelmäßigen Problemen an einer Anlage

Pflichten der internen Auskunftsperson

Die betriebliche Auskunftsperson muss dem Betriebsrat ihr gesamtes Expertenwissen zur Verfügung stellen. Hält sie Kenntnisse zurück, muss der Arbeitgeber – auch mithilfe arbeitsrechtlicher Mittel – das Einhalten der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers (in diesem Fall dem Betriebsrat Auskunft zu erteilen) durchsetzen.

Tipp: Ein Musterschreiben zur Hinzuziehung von Auskunftspersonen finden Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2019.

Wann besteht ein Anspruch auf einen externen Sachverständigen?

Bei den betrieblichen Themen muss sich ein Gremium grundsätzlich um eigene Sachkunde bemühen (z. B. durch die Lektüre einschlägiger Fachliteratur oder geeignete Schulungsmaßnahmen). Des Weiteren muss der Betriebsrat abwarten, bis er vom Arbeitgeber umfassend informiert worden ist und alle betrieblichen Möglichkeiten zur Klärung von offenen Fragen ausnutzen (z. B. die Hinzuziehung interner Auskunftspersonen).

Reicht die eigene Sachkunde trotzdem nicht zur Beantwortung der offenen Fragen aus, kann der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Sachverständigen vom Arbeitgeber verlangen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Aus dem BetrVG ergeben sich vier Kriterien, die vorab erfüllt sein müssen.

Welche Kriterien das sind, was dessen Tätigkeitsbereich ist und wann er erforderlich ist, lesen Sie in der April-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Jetzt 2 Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

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