So muss der Chef Sie bei der Personalplanung beteiligen

Nach § 92 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das gesamte Betriebsratsgremium rechtzeitig und umfassend über die betriebliche Personalplanung, insbesondere über den aktuellen und den zukünftigen Personalbedarf zu unterrichten. Dabei umfasst der »zukünftige« Personalbedarf etwa eine Vorschau von 1 – 2 Jahren. Mit dieser frühzeitigen Information soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, rechtzeitig Einfluss auf objektive und transparente Personalentscheidungen zu nehmen.
Anspruch auf Unterlagen
Da die Personalplanung mit einem erheblichen Umfang an Daten und Informationen verbunden ist, hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt – also aushändigt. Nur so kann das Gremium die Informationen in Ruhe analysieren und Erkenntnisse ableiten.
Mitbestimmung bei Personalinformationssystemen
Verwendet der Arbeitgeber im Betrieb Personalinformationssysteme zur Personaldatenerfassung und Personalplanung, hat der Betriebsrat über das Einführen und Anwenden solcher Systeme nicht nur ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sondern auch einen Anspruch auf die daraus resultierenden Auswertungen (z. B. Fluktuation, Einkommensstruktur, demografische Entwicklung, Arbeitszeitkonten etc.).
Arbeitgeber muss sich mit Betriebsrat beraten
Nach dem Unterrichten des Betriebsrats ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Gremium über Art und Umfang der Maßnahmen (z. B. Anzahl der Auszubildenden, konkrete Versetzungen oder Qualifizierungsmaßnahmen) und die Vermeidung von Härten (z. B. Beendigung von befristeten Arbeitsverhältnissen, Kürzung von freiwilligen Zulagen) zu beraten, die sich aus der Personalplanung ergeben. Hier sollte der Betriebsrat eigene Vorschläge, Ideen oder Konzepte einbringen.
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