So rasch muss sich die SBV zu Kündigungen äußern
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist stets anzuhören, wenn der Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichstellten Menschen plant. Versäumt er das, kann die Kündigung unwirksam sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun festgestellt: Es besteht eine Regelungslücke bei der Frist, wie rasch die SBV Stellung nehmen muss. Wie das BAG diese Lücke schließt, erklärt Georg Sendelbeck in »Gute Arbeit« 10/2026.
Das BAG bezieht sich in einem Urteil darauf, dass die Frist für eine SBV-Stellungnahme im Sozialgesetzbuch (SGB) IX nicht eindeutig geklärt ist (BAG 29.1.2026 – 2 AZR 128/25). Es schließt diese Regelungslücke, indem es analog die Beteiligungsregelungen für den Betriebsrat aus § 102 Betriebsverfassungsgesetz heranzieht.
Danach hat die SBV ihre Bedenken oder den Einspruch gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung spätestens innerhalb einer Woche gegenüber dem Arbeitgeber mitzuteilen; bei außerordentlichen Kündigungen hat die SBV unverzüglich zu handeln, sie muss sich spätestens innerhalb von drei Tagen äußern.
Hintergrund des-Rechtsstreits war die Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters im öffentlichen Dienst. Der Arbeitgeber hatte nach mehrfacher Unpünktlichkeit des Beschäftigten beschlossen, das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten zu beenden (Wartezeit). Der Arbeitgeber hörte hierzu die zuständige Arbeitnehmervertretung sowie mit Schreiben vom 7.12.2023 auch die SBV an. Laut Stempelaufdruck auf dem SBV-Anhörungsschreiben (Datum vom 11.12.2023) nahm die SBV davon „Kenntnis“. Mit Schreiben vom 13.12.2023, das dem gekündigten Kläger bereits am Folgetag zuging, erklärte der Arbeitgeber bereits die Kündigung in der Wartezeit.
Im Kündigungsschutzverfahren ging das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf bereits wegen der fehlenden Durchführung eines Präventionsverfahrens (nach § 167 Abs. 1 SGB IX) von der Unwirksamkeit der Kündigung aus. Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die Kündigungsschutzklage abwies, hat das BAG wiederum die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt (nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Laut BAG war die Anhörung der SBV nicht ordnungsgemäß, da das Anhörungsverfahren der SBV zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch lief. Selbst bei einem Zugang der Kündigungsanhörung an die der SBV am 7.12.2023, wäre die Frist zur Stellungnahme von einer Woche erst mit Ablauf des 14.12.2023 geendet. Die Kündigung ging dem Betroffenen aber bereits am Nachmittag dieses Tages zu.
Die Kündigung wurde vorschnell ausgesprochen. Der Stempelaufdruck „Kenntnis“ (11.12.2023) sei nicht als finale SBV-Rückmeldung zu bewerten, so das BAG. Vor diesem Hintergrund hob das BAG die Entscheidung des LAG auf, der klagende Mitarbeiter ist weiter zu beschäftigten.
Praxistipp Auch wenn in den ersten sechs Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses weder der allgemeine noch der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte aus §§ 168 ff SGB IX greift, sind Betroffene von Probezeitkündigungen nicht schutzlos. Das BAG hat aber geklärt, dass die SBV nicht trödeln darf: sie muss zügig binnen einer Woche oder spätestens nach drei Tagen (siehe oben) Stellung nehmen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten beabsichtigt.
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Den vollständigen Beitrag in »Gute Arbeit« 10/2026 lesen (S. 40).
Weitere Informationen
Ein Expertenrat zu wichtiger Rechtsprechung ist in jeder Ausgabe der Zeitschrift »Gute Arbeit« zu finden. Es schreiben die Arbeitsrechtsexperten Georg Sendelbeck und Manfred Wulff. Außerdem in der Ausgabe 10/2026 im Titelthema lesen: Ausbildung und Berufsstart – Die nächste Generation aktiv im Arbeitsschutz. Die Fachbeiträge:
- Sophie Schlingmann: Im Fachkräftemangel schwächelt die Ausbildung (S. 8 ff.)
- Romy Krug, Stefanie Hobrack-Zscheich: Sicher und gesund durch die Berufsausbildung (S. 13 ff.).
- Sasha König, Jessika Rotgang: JAV: Gute Ausbildung braucht Mitbestimmung (S. 17 ff.).
- Milena Bähnisch: Arbeitsschutz von Anfang an – ein Präventionsprogramm wirkt (S. 20 ff.),
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