Sonderkündigungsschutz

So sind Betriebsräte gegen Kündigungen geschützt

17. August 2018 Kündigung, Kündigungsschutz
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Bei engagierter Betriebsratsarbeit kann es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber kommen. Damit Sie als Betriebsratsmitglied nicht um den Verlust Ihres Arbeitsplatzes fürchten müssen, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Wie dieser aussieht, lesen Sie in unserem neuen Informationsdienst »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2018.

Nach § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich unzulässig. Es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt. In zwei Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber den Betriebsrat aber dennoch ordentlich kündigen:

1. Die Betriebsabteilung, in der der Betriebsrat arbeitet, wird stillgelegt (§ 15 Abs. 5 KSchG).

2. Der Betrieb wird komplett stillgelegt (§ 15 Abs. 4 KSchG).

In diesen Fällen ist die Kündigung aber erst zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig. Es sei denn, der Arbeitgeber kann zwingende betriebliche Erfordernisse für eine frühere Kündigung darlegen.

Wird lediglich eine Betriebsabteilung geschlossen, muss der Arbeitgeber die dort beschäftigten Gremienmitglieder in einer anderen Abteilung weiterbeschäftigen. Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann er auch diese Betriebsratsmitglieder ordentlich kündigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG die Gründe für die beabsichtigte Kündigung darzulegen. Das Gremium kann sich innerhalb von einer Woche dazu äußern (§ 102 Abs. 2 BetrVG).

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Damit der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen kann, muss ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Interessen mit denen des Arbeitnehmers (Folgen bei sofortigem Verlust des Arbeitsplatzes) miteinander abzuwägen. Nur wenn die Gründe so gewichtig sind, dass die arbeitgeberseitigen Interessen überwiegen und ein Fortführen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, darf der Arbeitgeber fristlos kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

Zustimmung des Betriebsrats

Will der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied aus wichtigem Grund kündigen, muss er den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht nur ordnungsgemäß anhören, sondern auch noch die Zustimmung des Gremiums einholen (§ 103 BetrVG).

 

Wie das Zustimmungsverfahren abläuft, inwiefern das kündigende Betriebsratsmitglied daran zu beteiligen ist und was passiert, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmt, lesen Sie in der August-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

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