Betriebsausschuss

So übertragen Sie Aufgaben auf den Betriebsausschuss

07. September 2020 Betriebsausschuss
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Quelle: Robert Kneschke_Dollarphotoclub

Gibt es im Betriebsrat einen Betriebsausschuss, kann dieser Aufgaben des Betriebsrats wahrnehmen. Welche Aufgaben das sind und wie diese zu übertragen sind, erklären Eva Büchele und Sebastian Stoffregen in »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2020.

Nicht nur in Zeiten der Coronakrise stellt sich in Betriebsratsgremien ab neun Mitgliedern immer wieder die Frage, welche Aufgaben vom Betriebsausschuss wahrgenommen werden können. Eine Aufgabe des Betriebsausschusses ist es, die »laufenden Geschäfte des Betriebsrats« zu führen, § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Hierzu gehören die Vorbereitung von Sitzungen des Betriebsrats und Betriebsversammlungen sowie die Erledigung des Schriftwechsels. Neben diesen organisatorischen Aufgaben können dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. In den übertragenen Aufgabenbereichen tritt der Betriebsausschuss an die Stelle des Betriebsrats und fasst für diesen Beschlüsse.

Gut zu Wissen

In Gremien mit weniger als neun Mitgliedern kann kein BA gebildet werden. Eine Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung ist hier nicht möglich.

 

Gibt es Aufgaben, die nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden dürfen?

Der Betriebsrat kann viele aber auch nicht alle seiner Aufgaben auf den Ausschuss übertragen. Wirksame Beschlüsse kann der dieser nur fassen, wenn die Übertragung der Aufgaben zulässig war. Bei folgenden Aufgaben ist die Rechtslage klar und eine Übertragung auf den Betriebsausschuss ist nicht möglich:

  • Wahl und Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters 
  • Bestellung und Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses und der Mitglieder weiterer Ausschüsse einschließlich des Wirtschaftsausschusses
  • Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den GBR oder KBR
  • Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden, wie die Einladung zu Betriebsratssitzungen und die Festsetzung der Tagesordnung
  • Beschlüsse, für die die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich ist: Erstellung einer Geschäftsordnung, Rücktritt des Betriebsrats, Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen, Delegation von Aufgaben auf GBR/KBR

Ob der Betriebsausschuss auch Betriebsvereinbarungen abschließen darf und wie die Aufgaben rechtssicher auf ihn delegiert werden können, erfahren Sie in dem Beitrag »Aufgaben des Betriebsausschusses« in »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2020 ab Seite 37.

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