Sonderzahlungen für Beschäftigte sind steuerfrei

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Davon erfasst sind Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen solle die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden, erklärte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD).
Hinweis für Betriebsräte:
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, wie sie jetzt in der Corona-Krise in vielen Unternehmen gewährt werden, unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Zwar kann der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob er freiwillige Prämien gewährt. Als Betriebsrat können Sie aber dem Arbeitgeber solche Prämien vorschlagen und haben hinsichtlich ihrer Ausgestaltung mitzubestimmen, wenn das Unternehmen sich dafür entscheidet.
Quelle:
BMF, Pressemitteilung Nr. 7/2020 vom 03.04.2020
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