Betriebsratsarbeit

Spezialschulung muss erforderlich sein

18. März 2021
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Quelle: © K.- P. Adler / Foto Dollar Club

Kosten für eine Betriebsratsschulung muss der Arbeitgeber nur dann erstatten, wenn diese erforderlich ist. Geht es um eine Schulung, die keine Grundkenntnisse vermittelt (hier zum Thema »Konfliktmanagement«), muss ein konkreter betriebsbezogener Anlass bestehen. Dies muss der Betriebsrat vortragen.

Darum geht es

Der Betriebsrat entsandte eines seiner Mitglieder zur Schulung »Konfliktmanagement in der Betriebsratsarbeit«.  Er verlangte vom Arbeitgeber, die Kosten für die Schulung zu übernehmen und das Betriebsratsmitglied von der Arbeit freizustellen.

Die Teilnahme an der Schulung sei erforderlich gewesen, da der betroffene Arbeitnehmer Mitglied in diversen betriebsübergreifenden Gremien und deshalb einem erhöhten Konfliktpotential ausgesetzt sei. Der Arbeitgeber lehnte eine Kostenerstattung ab. Das Arbeitsgericht München gab einem Antrag des Betriebsrats auf Kostenübernahme statt. Hiergegen wandte sich der Arbeitgeber mit seiner Beschwerde.

Das sagt das Gericht

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Schulung zum Konfliktmanagement zu erstatten und den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Tätigkeiten des Betriebsrats. Hierzu zählen auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstehen, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist (§§ 40, 37 Abs. 6 BetrVG). 

Die Kenntnisse müssen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sein, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

Eine Schulung gilt als erforderlich:

  • wenn die Schulung Grundkenntnisse für die Betriebsratsarbeit vermittelt (sog. Grundlagenschulung)
  • oder eine Spezialschulung, wenn ein aktueller betriebsbezogener Anlass besteht, aufgrund dessen zu erwarten ist, dass der Betriebsrat die Kenntnisse benötigt, um sein Beteiligungsrecht sach- und fachgerecht ausüben zu können.

Der Fall bot laut Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber die Kosten übernehmen müsse. Die Schulung zum Konfliktmanagement vermittele kein Grundwissen, ohne das der Betriebsrat seiner Arbeit nicht nachgehen könne. Einen aktuellen betriebsbezogenen Anlass habe der Betriebsrat nicht dargelegt.

Das muss der Betriebsrat beachten

Bei der Beurteilung, ob eine Schulung erforderlich ist, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Er muss dabei aber die finanziellen Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen. Eine Schulung ist daher nicht notwendig, wenn der Betriebsrat die Kenntnisse auch kostengünstiger anderweitig erwerben kann. Sollen einzelne Mitglieder eine Schulung besuchen, die keine unverzichtbaren Grundkenntnisse vermittelt, muss der Betriebsrat einen konkreten Anlass benennen, der die Teilnahme an genau diesem Seminar rechtfertigt. Die rein theoretische Möglichkeit, dass die vermittelten Kenntnisse irgendwann nützlich sein können, genügt hierfür nicht.

Autorin:

Clara Seckert, Rechtsreferendarin, Bund-Verlag

© bund-verlag.de

Quelle

LAG München (25.06.2020)
Aktenzeichen 3 TaBV 118/19
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