Spruch der Einigungsstelle ist bloße Empfehlung

Das war der Fall
Der Personalrat beantragte initiativ gegenüber der Arbeitgeberin einen befristet Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Mangels erzielter Einigung zwischen den Parteien befasste sich eine Einigungsstelle mit dieser Frage und beschloss, den Mitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Hiergegen zog die Arbeitgeberin vor Gericht und begehrte die Aufhebung des Spruchs der Einigungsstelle, hilfsweise die Feststellung der mangelnden Verbindlichkeit des Spruchs.
Das Verwaltungsgericht (VG) gab der Arbeitgeberin Recht. Das VG begründete dies damit, dass dem Personalrat bei Einstellungen (§ 80 Abs. 1 lit. b Nr. 1 Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG) ein durchsetzbares Initiativrecht nicht zustand. Hiergegen legte der Personalrat Beschwerde ein beim Oberverwaltungsgericht Saarlouis (OVG).
Das sagt das Gericht
Das OVG gab dem Personalrat zwar dahin Recht, dass ihm ein Initiativrecht bei Einstellungen zustehe, allerdings gab es zugleich dem Hilfsantrag der Arbeitgeberin statt. Das Gericht geht davon aus, dass der Spruch der Einigungsstelle die Arbeitgeberin nicht bindet. Dem Einigungsstellenspruch in Bezug auf Mitbestimmungsverfahren, die die Einstellung von Arbeitnehmern zum Gegenstand haben, komme nur der Charakter einer Empfehlung zu. Dies begründet das Gericht mit einer verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen Vorschriften des SPersVG.
Bundesverwaltungsgericht lässt Rechtswerde gegen Entscheidung des OVG zu
Der Beschluss des OVG ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG zugelassen (BVerwG vom 08.01.2018 – 5 PB 1.17). Das BVerwG erhält somit die Gelegenheit zur Klärung der Frage, welche Wirkung der Entscheidung der Einigungsstelle über eine Einstellung von Arbeitnehmern nach des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 SPersVG zukommt, wenn der von einer solchen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit keine hoheitlichen Befugnisse ausübt.
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Quelle
Aktenzeichen 5 A 16/16