Grundsicherung

Spülkraft ist kein Arbeitnehmer

02. März 2021
Teller Stapel Porzellan Küche Geschirr
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von congerdesign

Der Schritt vom Tellerwäscher zum Millionär ist vielleicht machbar, aber sicher nicht mit dieser Bezahlung: Wird jemand in einem Restaurant für monatlich zehn Stunden und eine Vergütung von 100 Euro als Spülkraft beschäftigt, ist er nicht als Arbeitnehmer einzustufen und hat auch keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen - so das Landessozialgericht Essen.

Darum geht es

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von zehn Stunden und einer Vergütung von 100,00 EUR.

Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Soziallgericht (SG) Dortmund vergeblich.

Das sagt das Gericht

Das Landessozialgericht (LSG) hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Unter Abwägung der Umstände sei der Kläger trotz des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer gewesen. Da der Kläger Bürger eines anderen EU-Staates ist, bestimmt sich diese Frage nach dem Gesetz über die Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung habe es sich um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt.

Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungs-verhältnis des Klägers anwendbar.

Jedoch stelle sich die Tätigkeit als »untergeordnet und unwesentlich« dar. Das Gericht begründet dies mit der »ausgesprochenen Geringfügigkeit« der vereinbarten monatlichen Vergütung von 100,00 EUR und der Arbeitszeit von zehn Stunden monatlich.

Dabei berücksichtigt das Gericht, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet war und der vereinbarte Stundenlohn von zehn EUR den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 EUR nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), überstiegen habe, ebenso das für die Tarifgruppe 1 (u.a. für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt i.H.v. 9,53 EUR .

Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des Bundesssozialgerichts (BSG) berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (19.11.2020)
Aktenzeichen L 19 AS 1204/20
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.2.2021
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