Ausbildung

Stadt kann Aufstiegs-BAFöG nur nach »Warnschuss« zurückfordern

09. September 2020
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Quelle: www.pixabay.com/de

Wer sich in seinem Handwerk auf die Meisterprüfung vorbereitet, kann dafür Förderleistungen erhalten (Aufstiegs-BAföG). Der Träger kann diese Leistung zurückfordern, etwa wenn der Empfänger nicht am vorgeschriebenen Unterricht teilnimmt. Das geht aber nur nach einer rechtzeitigen Verwarnung – so das Verwaltungsgericht Neustadt.

Darum geht es

Der Auszubildende bereitete sich auf die Meisterprüfung im Friseurhandwerk vor und besuchte dazu seit September 2018 die Meisterschule für Handwerker. Die Stadt Pirmasens gewährte ihm dafür Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG (so genanntes »Aufstiegs-BAFöG«).

Im Bewilligungsbescheid der Stadt hieß es, dass der Auszubildende einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme vorlegen muss.

Die Meisterschule stellte ihm am 16.1.2019 einen Teilnahmenachweis aus, wonach er an knapp 66 Prozent der Präsenzstunden teilgenommen hatte (Fehlquote von 34 Prozent). Eine regelmäßige Teilnahme liegt nach dem AFBG aber nur vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen wird.

Die Stadt forderte den Auszubildenden deshalb mit Schreiben vom 28.3.2019 auf, nochmals einen Teilnahmenachweis der Fortbildungsstätte vorzulegen, und zwar für den Zeitraum vom 17.1. bis zum 31.3.2019. Sie wies darauf hin, dass die Förderung eingestellt und auch bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden könnten, wenn er keinen hinreichenden Nachweis vorlegt.

Im April übersandte der Auszubildende den Teilnahmenachweis für die Zeit vom 17.1. bis 31.3.2019. Auch in diesem Zeitraum hatte er an weniger als 70 Prozent der Präsenzstunden teilgenommen. Die Stadt hob danach die Bewilligung auf und forderte den geleisteten Betrag von 2.690 Euro zurück. Dagegen wehrte sich der Auszubildende zuerst mit einem Widerspruch und dann mit einer Klage.

Das sagt das Gericht

Vor Gericht hatte der Auszubildende Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hob den Bescheid der Stadt Pirmasens auf. Das Gericht begründete dies damit, die Stadt hätte den Auszubildenden schon früher über die Folgen einer unzureichenden Teilnahme am Unterricht belehren müssen.

Zwar könne die Behörde nach dem AFBG eine Bewilligung aufheben und bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern, wenn der Bildungsträger in zwei Teilnahmenachweisen keine regelmäßige Teilnahme bestätigt. Allerdings habe der Gesetzgeber einen »Warnschuss« eingeführt.

»Warnschuss« muss frühzeitig kommen

Die Stadt hätte den Auszubildenden schon nach dem ersten Nachweis, der eine unzureichende Teilnahme bescheinigt, auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines zweiten unzureichenden Teilnahmenachweises hinweisen müssen.

Diesen Vorgaben genüge das Schreiben der Stadt vom 28.3.2019 nicht. Es weist zwar auf die Folgen hin, verfehlt aber aufgrund seines späten Zeitpunktes den Sinn der beabsichtigten Verwarnung.

Mit dem Hinweisschreiben müsse dem Auszubildenden die Möglichkeit gegeben werden, das frühere Defizit danach auch noch tatsächlich auszugleichen. Dies sei aber nur möglich, wenn der nachzuweisende Zeitraum in der Zukunft liege.

Hätte die Stadt den »Warnschuss« ordnungsgemäß erteilt, wäre es auch möglich gewesen, dass der Auszubildende in der Folge regelmäßiger an den Präsenzstunden teilgenommen hätte und einen Teilnahmenachweis mit der notwendigen Teilnahmequote hätte erbringen können.

Das Urteil ist rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Neustadt (16.07.2020)
Aktenzeichen 2 K 234/20.NW
VG Neustadt/Weinstraße, Pressemitteilung Nr. 12/20
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