Aufhebungsvertrag

Stadt kann hohe Abfindung nicht zurückfordern

17. Februar 2022
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Quelle: www.pixabay.com/de

Ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von rund 265.000 Euro, den die Stadt Iserlohn mit einem früheren Verwaltungsangestellten geschlossen hat, ist wirksam. Die Stadt kann sich auch nicht auf die unterbliebene Beteiligung des Personalrats berufen, weil sie diese verschuldet hat - so das LAG Hamm.

Darum geht es

Der Beklagte war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von rund 3.700 Euro brutto als Verwaltungsanstellter beschäftigt. Nach Differenzen mit seinen Vorgesetzten bot ihm die Stadt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an - für sieben Monate bezahlter Freistellung und eine Abfindung von 250.000 Euro. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30. April 2019 aufgehoben, die Stadt zahlte dem Kläger rund 265.800 brutto.

Die hohe Zahlung erregte Aufmerksamkeit und führte zu verschiedenen Strafanzeigen wegen Untreue und zum Eingreifen der Kommunalaufsicht - in diesem Kontext trat auch der Bürgermeister der Stadt zurück. Die Stadt forderte die Abfindung zurück.

Das Arbeitsgericht Iserlohn verurteilte den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in erster Instanz, die Abfindung in voller Höhe zurückzuzahlen (ArbG Iserlohn vom 7.4.2021 - 1 Ca 737/20).Zur Begründung führte das Gericht aus, der Aufhebungsvertrag sei gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW unwirksam. Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sah dies anders und wies die Klage in zweiter Instanz ab.

Die Stadt könne sich nicht auf eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags nach § 74 Abs. 3 LPVG NRW berufen. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats gehe auf ein Versäumnis der Stadt zurück, weshalb sich diese auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen könne.

Es sei auch nicht erkennbar, dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Selbiges könne allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr habe der Arbeitnehmer das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Während Betriebsräte bei Aufhebungsverträgen und den damit verbundenen Abfindngen kein Mitbestimmungsrecht haben, kann dies bei Personalräten nach dem jeweiligen Landesrecht der Fall sein.

§ 74 Abs. 3 LPVG Nordrhein-Westfalen ist eine solche Bestimmung und macht die Beteiligung des Personalrats zur Wirksamkeitsvoraussetzung für jeden Aufhebungsvertrag, der im Geltungsbereich des Gesetzes vereinbart werden.

Das Urteil des LAG zeigt zudem, dass Versuche des kommunalen Arbeitgebers, die Beteiligung zu umgehen, auf ihn selbst zurückfallen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Hamm (15.02.2022)
Aktenzeichen 6 Sa 903/21
LAG Hamm, Pressemiteilung vom 15.2.2022
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