Arbeitszeit

Steilvorlage für bessere Arbeitszeiten

25. April 2022 Arbeitszeit
Arbeitszeit
Quelle: pixabay

Arbeitszeiterfassung ist ein Grundpfeiler gesundheitsförderlicher Arbeitszeitregelungen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Mai 2019 hat hier die Karten neu gemischt. Wie Betriebsräte, die diese Chance nutzen wollen, jetzt aktiv werden können, zeigt Stefan Stroheker in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2022.

Eine korrekte und vollständige Erfassung von geleisteter Arbeitszeit ist keine Selbstverständlichkeit. In vielen Betrieben gibt es Beschäftigtengruppen, bei denen über die tatsächlichen Arbeitszeiten keine verlässlichen Aufzeichnungen existieren. Typischerweise betrifft das u.a.

  • Außendienstmitarbeitende (Vertrieb, Kundendienst, Montage)
  • AT-Mitarbeitende und Führungskräfte
  • Beschäftigte, die (teilweise) mobil bzw. im Homeoffice arbeiten
  • Beschäftigte mit Vertrauensarbeitszeit-Regelung.

Oft werden auch einzelne Beschäftigte vom Unternehmen ohne Beteiligung des Betriebsrats aus der Arbeitszeiterfassung herausgenommen. Insgesamt geht es hier nicht um kleine Randgruppen, sondern oft um erhebliche Anteile der Belegschaft.

Regelungen laufen ins Leere

Wird die Arbeitszeit nicht erfasst, laufen die meisten Arbeitszeitregelungen ins Leere:  so beispielsweise die tägliche Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit (aus dem Arbeitszeitgesetz), die Überstundenzuschläge (aus dem Tarifvertrag) und Abbauregeln für Zeitkonten (aus einer Betriebsvereinbarung). Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu Überstunden löst sich in Luft auf. Unternehmen sehen diese Situation nicht ungern. Die Arbeitgeberverbände positionieren sich seit vielen Jahren gegen eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Die halbherzige Bestimmung in § 16 Abs. 2 ArbZG, nach der die über 8 Stunden hinausgehende tägliche Arbeitszeit zu erfassen und zu dokumentieren ist, wurde bisher unterschiedlich ausgelegt, und Betriebsräte taten sich schwer, eine Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten rechtlich durchzusetzen.

Klare Ansage vom EuGH

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.5.2019 (Az. C-55/18)  sorgt hier endlich für Klarheit: »die Mitgliedstaaten (müssen) die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.« Der EuGH leitet diese Aussage aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz in der EU-Grundrechtecharta und der EU-Arbeitszeit-Richtlinie ab. Denn ohne Arbeitszeiterfassung können Arbeitnehmer:innen den Schutz vor überlangen Arbeitszeiten in der Praxis nicht durchsetzen. Deswegen betrifft das Urteil auch alle Beschäftigten, unabhängig von Entgelthöhe und Status (AT, Führungskraft, …).

Wie Betriebsräte sich für die Erfassung von Arbeitszeiten erfolgreich einsetzen, wie die Umsetzung geplant werden und welche arbeitsgerichtlichen Entscheidungen die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber hier begünstigen können, zeigt der Beitrag »Steilvorlage für bessere Arbeitszeiten« in der AiB 3/2022. Abonnenten von »Arbeitsrecht im Betrieb« können den Beitrag hier lesen.

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