Stellenabbau: Leiharbeitnehmer gehen zuerst

Darum geht es:
Die Arbeitgeberin ist ein Automobilzulieferer. Das Unternehmen beschäftigt neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ihr Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach sie wegen des dadurch bei ihr entstehenden Personalüberhangs gegenüber fünf Stammarbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen aus. Die Arbeitgeberin hatte in den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen in ihrem Betrieb sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend eingesetzt. Der zuständige Betriebsrat widersprach den Kündigungen.
Das Arbeitsgericht Köln hatte den Kündigungsschutzklagen der Stammarbeitnehmer stattgegeben.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat diese Urteile bestätigt und die Berufungen der Arbeitgeberin insoweit zurückgewiesen. Das LAG Köln ist der Ansicht, die Arbeitgeberin hätte ihre Stammarbeitnehmer anstelle der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigen können. Deren Arbeitsplätze seien als frei anzusehen.
Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitsplatz nicht frei für einen Stammbeschäftigten, wenn der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftige. Im vorliegenden Fall stellen die Leiharbeitsplätze allerdings keine solche Vertretungsreserve dar, entschied das LAG.
Werden Leiharbeitnehmer fortlaufend beschäftigt, würden sie im Unternehmen nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf eingesetzt. Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfielen, sei kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen vorhanden.
Das Gericht weist darauf hin, dass auch schon der für das Befristungsrecht zuständige 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat, dass sich die befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht als Vertretung rechtfertigen lässt, wenn der Arbeitgeber in Wahrheit einen dauerhaften Bedarf abdecken will.
Das Landesarbeitsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Die Entscheidung betrifft einen Stellenabbau im Sommer 2019. Aber auch in der Corona-Pandemie gilt, dass der Arbeitgeber auch bei einem Einbrechen der Nachfrage erst alle anderen Mittel ausschöpfen muss, bevor er zur betriebsbedingten Kündigung fest angestellter Arbeitnehmer greift. Setzt der Arbeitgeber neben seinem regulären Personal Leiharbeitskräfte ein, ist immer zuerst zu prüfen, ob die Stammarbeitnehmer auf deren Stellen weiterbeschäftigt werden können.
Als Betriebsrat sind Sie bei jeder Kündigung zu unterrichten und anzuhören (§ 102 BetrVG). Ihr Widerspruch kann zwar die Kündigung nicht verhindern, kann dem Arbeitnehmer aber den immens wichtigen Anspruch auf Weiterbeschäftigung sichern (§ 102 Abs. 5 BetrVG), bis das Arbeitsgericht endgültig über die Kündigung entscheidet.
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Quelle
Aktenzeichen 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20
LAG Köln, Pressemitteilung 6/2020 vom 30.10.2020