Ermäßigte Steuer auf Transfer-Zuschuss

Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Weil sein Betrieb stillgelegt wurde, schloss der Arbeitnehmer einen Vertrag über den Wechsel in eine Transfer-GmbH. Zum Ende seines früheren Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Abfindung. Daneben verpflichtete sich die Transfergesellschaft zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief.
Lohnsteuer auf Zuschuss zur Transferleistung
Die Transfer-GmbH verpflichtete sich weiterhin, dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zu zahlen, das dieser von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Das Finanzamt sah die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn an und wandte den Regelsteuersatz an. Der Arbeitnehmer erhob Klage gegen den Steuerbescheid.
Transfer-Zuschuss war Teil der Abfindung
Das Finanzgericht Münster gab seiner Klage statt. Der von der Transfer-GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stelle keinen laufenden Arbeitslohn dar. Vielmehr sei auch der monatliche Zuschuss Bestandteil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung, entschieden die Richter.
Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer-GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für eine laufende Arbeit sein können, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IX R 44/17 anhängig.
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Quelle
Aktenzeichen 7 K 2635/16 E
FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2017