Stimmzettel bei der Briefwahl
09. März 2022

Beschäftigte, die wegen der Art ihrer Tätigkeit (z. B. Homeoffice, Telearbeit, Außendienst) oder aus sonstigen Gründen (Elternzeit, Krankheit) voraussichtlich nicht im Betrieb sind, muss der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zusenden (§ 24 WO). Ansonsten besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Briefwahl zu beantragen.
Für alle Briefwähler gilt, dass sie folgende Unterlagen vom Wahlvorstand erhalten müssen (§ 24 Abs. 1 WO):
- das Wahlausschreiben,
- die Vorschlagslisten (Wahlvorschläge),
- den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
- eine bereits vorgedruckte und vom Wähler abzugebende Erklärung, in der er versichert, dass der Stimmzettel von ihm persönlich gekennzeichnet wurde, und
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt.
- Sehr empfehlenswert: Ihr solltet allen Briefwählern auch das Schaubild (bzw. die Anleitung) beilegen, damit sie wissen, wie die Stimmzettel zu falten und welche Schritte im einzelnen zu tun sind.
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