Betriebsratswahl

Stimmzettel bei der Briefwahl

09. März 2022 Stimmzettel, Briefwahl
Briefwahl
Quelle: pixabay

Wer am Wahltag nicht im Betrieb ist, kann Briefwahl machen. Für viele im Homeoffice trifft das zu. Beschäftigte können Briefwahl beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen versenden. Die Unterlagen müssen vollständig sein.

Beschäftigte, die wegen der Art ihrer Tätigkeit (z. B. Homeoffice, Telearbeit, Außendienst) oder aus sonstigen Gründen (Elternzeit, Krankheit) voraussichtlich nicht im Betrieb sind, muss der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zusenden (§ 24 WO). Ansonsten besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Briefwahl zu beantragen.

Für alle Briefwähler gilt, dass sie folgende Unterlagen vom Wahlvorstand erhalten müssen (§ 24 Abs. 1 WO):

  • das Wahlausschreiben,
  • die Vorschlagslisten (Wahlvorschläge),
  • den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
  • eine bereits vorgedruckte und vom Wähler abzugebende Erklärung, in der er versichert, dass der Stimmzettel von ihm persönlich gekennzeichnet wurde, und
  • einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt.
  • Sehr empfehlenswert: Ihr solltet allen Briefwählern auch das Schaubild (bzw. die Anleitung) beilegen, damit sie wissen, wie die Stimmzettel zu falten und welche Schritte im einzelnen zu tun sind.

© bund-verlag.de (fro)

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