Arbeitskampf

Streikteilnahme kann Sonderzahlung mindern

05. September 2025
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Quelle: © Markus Bormann / Foto Dollar Club

Arbeitgeber sind berechtigt, streikbedingte Fehlzeiten von Arbeitnehmern bei übertariflichen Sonderzahlungen anzurechnen. Voraussetzung ist aber eine allgemein im Arbeitsverhältnis geltende Kürzungsregelung, so das Arbeitsgericht Offenbach.

Nach einer Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

Neutrale Regelung vorhanden?

Voraussetzung ist laut ArbG Offenbach, dass hierzu eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht.

Im vorliegenden Fall war eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossen, die eine entsprechende Regelung enthielt.

Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber aufgrund der Betriebsvereinbarung vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können die im Rechtsstreit unterlegenen Arbeitnehmer Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht einlegen. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Offenbach (28.08.2025)
Aktenzeichen 10 Ca 57/25
Pressemittelung des ArbG Offenbach vom 2.9.2025
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