Streikteilnahme kann Sonderzahlung mindern
Nach einer Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen zu berücksichtigen.
Neutrale Regelung vorhanden?
Voraussetzung ist laut ArbG Offenbach, dass hierzu eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht.
Im vorliegenden Fall war eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossen, die eine entsprechende Regelung enthielt.
Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber aufgrund der Betriebsvereinbarung vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können die im Rechtsstreit unterlegenen Arbeitnehmer Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht einlegen.
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Quelle
Aktenzeichen 10 Ca 57/25
Pressemittelung des ArbG Offenbach vom 2.9.2025